Revision: Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Cannabis geändert, Strafausspruch aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Schweinfurt wegen Betäubungsmittelhandels ein. Entscheidend war die Anwendung des am 1.4.2024 in Kraft getretenen KCanG bei der Revisionsentscheidung. Der BGH änderte den Schuldspruch zu zehn Fällen des Handeltreibens, ergänzte Freisprüche, hob den Strafausspruch auf und reduzierte die Einziehung auf 4.815 Euro; die Sache wird zur Neuverhandlung über die Strafe zurückverwiesen.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Schuldspruch geändert, Freispruch ergänzt, Strafausspruch aufgehoben und Einziehung auf 4.815 Euro reduziert; übrige Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Revisionsentscheidungen sind nach § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO gesetzliche Neuregelungen zu berücksichtigen, die nach der Tatbegehung, aber vor der Revisionsentscheidung in Kraft getreten sind; daraus kann eine Änderung des Schuldspruchs folgen.
Eine Verurteilung wegen Besitzes neben einer Verurteilung wegen Handeltreibens kommt nicht in Betracht, wenn die Staatsanwaltschaft die Verfolgung nach § 154a Abs. 1 Nr. 1 StPO ausdrücklich auf das Handeltreiben beschränkt hat.
Wenn bei Festnahme Taterträge in Geld sichergestellt wurden und der Beschuldigte deren Einziehung zustimmt, erlischt der staatliche Einziehungsanspruch für diesen Betrag nach § 73c StGB; eine diesbezügliche zusätzliche Einziehung ist ausgeschlossen.
Bei Anwendung einer nachträglich milderen Strafandrohung sind bereits verhängte Strafen aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafzumessung zurückzuverweisen; die getroffenen Feststellungen können gemäß § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Schweinfurt, 28. Februar 2024, Az: 4 KLs 12 Js 2372/23
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 28. Februar 2024
a) dahin geändert, dass er des Handeltreibens mit Cannabis in zehn Fällen schuldig ist,
b) dahin ergänzt, dass er im Übrigen freigesprochen wird,
c) im Strafausspruch aufgehoben, wobei die zugehörigen Feststellungen Bestand haben, und
d) im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.815 Euro angeordnet ist; die darüber hinausgehende Einziehung entfällt.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zehn Fällen unter Einbeziehung früherer Strafen zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.400 Euro angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Nach den Feststellungen kaufte der Angeklagte in zehn Fällen jeweils mindestens 100 Gramm Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 6,9 % THC. Von dem Cannabis waren 60 % für den gewinnbringenden Weiterverkauf und 40 % für seinen Eigenkonsum vorgesehen.
2. Der Schuldspruch war nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei. Er ist aber in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO gleichwohl zu ändern, weil bei der Revisionsentscheidung nach § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO das am 1. April 2024 in Kraft getretene KCanG zu berücksichtigen ist. Danach hat sich der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 KCanG) in zehn Fällen schuldig gemacht. Eine tateinheitliche Verurteilung wegen Besitzes von Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG) in Hinblick auf die für den Eigenkonsum erworbenen Mengen kommt nicht in Betracht, weil die Staatsanwaltschaft die Verfolgung nach § 154a Abs. 1 Nr. 1 StPO auf das Handeltreiben beschränkt hat. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen.
Die Strafkammer hat in den Gründen zudem darauf hingewiesen, aufgrund eines Versehens versäumt zu haben, den Angeklagten vom Vorwurf weiterer Fälle des Handeltreibens freizusprechen. Aufgrund dessen ist die Urteilsformel entsprechend zu ergänzen.
3. Angesichts der hier geringeren Strafandrohung nach § 34 KCanG unterliegen die verhängten Strafen der Aufhebung. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.
Vorsorglich weist der Senat auf Folgendes hin: Dem Umstand, dass Cannabis eine „weiche Droge“ sei (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 – 1 StR 72/16, NStZ-RR 2016, 313), darf aus gesetzessystematischen Gründen keine strafmildernde Wirkung mehr beigemessen werden, weil das KCanG Regelungen allein zu dieser Droge enthält (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2024 – 6 StR 174/24).
4. Die Einziehungsentscheidung bedarf der Korrektur. Beim Angeklagten wurden bei seiner Festnahme 585 Euro sichergestellt, mit deren Einziehung er sich einverstanden erklärt hat. Das hat zur Folge, dass der staatliche Einziehungsanspruch nach § 73c StGB in dieser Höhe erloschen und die Einziehung insoweit ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 198/18, BGHSt 63, 305; vom 31. Mai 2023 – 6 StR 57/23, NStZ-RR 2023, 244).
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