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BGH·6 StR 309/22·01.11.2022

Revisionen verworfen; Einziehung von Taterträgen gegen M. auf 1.178.550 € geändert

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtVermögensabschöpfung/EinziehungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des LG Frankfurt (Oder) wurden überwiegend als unbegründet verworfen. Allein im Fall des Angeklagten M. änderte der BGH die Einziehungsentscheidung wegen eines rechnerischen Fehlers und ordnete die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 1.178.550 € an. Die Änderung erfolgte durch Berichtigung des Tenors unter Zugrundelegung der festgestellten Mengen- und Preisangaben; die Kosten des Rechtsmittels wurden den Angeklagten auferlegt.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten überwiegend verworfen; Einziehungsentscheidung gegen M. insoweit geändert, dass Einziehung von Taterträgen in Höhe von 1.178.550 € angeordnet wird.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerügten Rechts- oder Verfahrensfehler keinen durchgreifenden Einfluss auf das Urteilsergebnis aufzeigen.

2

Das Revisionsgericht kann den Tenor des Urteils nach § 349 Abs. 4 StPO in dem Umfang ändern, in dem das Rechtsmittel Erfolg hat.

3

Einziehungsentscheidungen nach §§ 73, 73c StGB sind nach den festgestellten Taterträgen und den hierfür zugrunde gelegten Preisannahmen zu bemessen; rechenhafte Fehler in der Wertermittlung sind zu berichtigen.

4

Zur Korrektur offensichtlicher Rechenfehler im Urteil kann § 354 Abs. 1 StPO (ggf. analog) herangezogen werden, wodurch das Revisionsgericht die Höhe einer Einziehung abändern kann.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 73, 73c StGB§ 354 Abs. 1 StPO§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankfurt (Oder), 23. März 2022, Az: 22 KLs 2/22

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. März 2022 werden als unbegründet verworfen; jedoch wird die gegen den Angeklagten M. getroffene Einziehungsentscheidung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.178.550 Euro angeordnet wird.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Den Angeklagten L. hat es wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen beide Angeklagte hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Dagegen wenden sich beide Beschwerdeführer mit ihren auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen. Das Rechtsmittel des Angeklagten M. führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Änderung des Urteilstenors (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind beide Revisionen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die nach §§ 73, 73c StGB getroffene Einziehungsentscheidung betreffend den Angeklagten M. hat in der ausgesprochenen Höhe keinen Bestand. Das Landgericht hat im Fall II.1 der Urteilsgründe festgestellt, dass der Angeklagte 97 Kilogramm Marihuana zu einem Kilogrammpreis von 3.800 Euro und weitere drei Kilogramm zu einem Preis von jeweils 3.900 Euro erworben hat. Die Strafkammer hat – wie sie selbst in den Urteilsgründen ausführt – ihrer Berechnung in diesem Fall versehentlich einen höheren Einkaufspreis zugrunde gelegt. Der Senat berichtigt die Einziehungsentscheidung in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO und ändert den Tenor entsprechend (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. März 2014 – 3 StR 314/13; vom 19. Oktober 2021 – 6 StR 411/21).

3

Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, auch den Angeklagten M. mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

SanderWenskeArnoldi
TiemannFritsche