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BGH·6 StR 30/24·21.03.2024

Revision teils erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs bei gefährlicher Körperverletzung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück; die weitergehende Revision wird verworfen. Entscheidungsrelevant war, dass das Landgericht bedingten Vorsatz hinsichtlich der Verletzung eines Zeugen angenommen hatte, ohne dies festzustellen oder beweiswürdigend zu belegen. Zudem bemängelt der Senat die missverständliche Berücksichtigung angeblicher Provokationen und verweist auf die Frage der Anwendbarkeit des § 213 Var. 2 StGB.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben; Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung dürfen Umstände, die nicht festgestellt oder beweiswürdigend belegt sind, nicht zu Lasten des Angeklagten gewertet werden.

2

Die Annahme bedingten Vorsatzes für eine Nebenfolgehandlung ist nur zulässig, wenn der Vorsatz festgestellt oder zumindest glaubhaft belegt ist.

3

Ergibt sich aus einem Rechtsfehler im Strafausspruch nicht mit Sicherheit, dass das Gericht ohne diesen Fehler eine gleich hohe Strafe verhängt hätte, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Bei unklarer rechtlicher Würdigung von Vorbringen des Tatgeschehens (z.B. angebliche Provokation) ist das Gericht verpflichtet, die Voraussetzungen gegebenenfalls einschlägiger strafmildernder Tatbestände (etwa § 213 StGB) zu prüfen und klar darzustellen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 213 StGB (Variante 2)

Vorinstanzen

vorgehend LG Stendal, 10. November 2023, Az: 502 Ks 4/23

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 10. November 2023 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

3

Nach den Feststellungen kam es zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen N. zu einem Streit, in dessen Verlauf der Angeklagte ein Messer an sich nahm und N. damit bedrohte. Daraufhin ging der nicht an der Auseinandersetzung beteiligte Zeuge B. zwischen den Angeklagten und N. und versuchte, sie mit den Armen auseinanderzuschieben. Dies gelang ihm jedoch nicht, weil beide immer ungehaltener wurden. Er gab seine Bemühungen deshalb auf, um die Polizei zu alarmieren. Als er sich entfernte, bemerkte er auf Hinweis eines weiteren Zeugen, dass er bei seinem Versuch, den Angeklagten und N. voneinander zu trennen, mit dem Messer an einer Hand verletzt worden war. Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung stach der Angeklagte auf N. ein und verletzte ihn dadurch lebensgefährlich.

4

Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten gewertet, dass er neben N. auch den Zeugen B. mit dem Messer verletzt „und dies auch billigend in Kauf genommen“ habe. Im Hinblick auf die Verletzung des Zeugen B. ist bedingter Vorsatz des Angeklagten jedoch weder festgestellt noch beweiswürdigend belegt. Angesichts des Geschehensablaufs versteht es sich auch nicht von selbst, dass der Angeklagte insoweit vorsätzlich handelte.

5

Der Strafausspruch beruht auf dem Rechtsfehler, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht ohne ihn auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte. Im Hinblick auf die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die strafmildernde Berücksichtigung „der vorangegangenen Provokationen“ zumindest missverständlich ist, weil das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass N. den Angeklagten entgegen dessen Einlassung nicht provoziert hatte. Anderenfalls hätte es der Erörterung bedurft, ob mit Blick auf das Tatvorgeschehen die Voraussetzungen des § 213 Variante 2 StGB gegeben sind (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2020 – 6 StR 201/20 Rn. 4 mwN).

Feilcke Tiemann RiBGH Wenske isturlaubsbedingt an derUnterschriftsleistunggehindert. Feilcke von Schmettau Arnoldi

FeilckeRiBGH Wenske ist urlaubsbedingt an der Unterschriftsleistung gehindert.von Schmettau
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