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BGH·6 StR 298/24·11.07.2024

Revision wegen Strafzumessung bei Kinderpornographie: Strafausspruch aufgehoben, zurückverwiesen

StrafrechtSexualstrafrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte widerrief die Verurteilung wegen Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte. Streitpunkt war die Anwendung eines zwischenzeitlich milderen Gesetzes zur Mindeststrafe (§ 184b StGB). Der BGH gab die Revision insoweit statt, hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück; die übrige Revision wurde verworfen. Die bisherigen Feststellungen bleiben bestehen und können ergänzt werden.

Ausgang: Revision des Angeklagten hinsichtlich des Strafausspruchs wegen Anwendung des nun milderen Strafrahmens stattgegeben; Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer nachträglichen Gesetzesänderung ist das mildere Recht anzuwenden (vgl. § 2 Abs. 3 StGB); das Revisionsgericht berücksichtigt dies im Revisionsverfahren (§ 354a StPO).

2

Ist die verhängte Strafe dem unteren Bereich des ursprünglich angewandten Strafrahmens entnommen, kann bei Anwendbarkeit eines nunmehr milderen Strafrahmens nicht ausgeschlossen werden, dass das Tatgericht eine geringere Strafe verhängt hätte; in diesem Fall ist der Strafausspruch aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 337 Abs. 1 StPO).

3

Die bereits getroffenen Feststellungen bleiben grundsätzlich bestehen und sind vom neuen Tatgericht nur ergänzend zu treffen, soweit sie nicht im Widerspruch zu den bisherigen Feststellungen stehen (§ 353 Abs. 2 StPO).

4

Eine auf Zeugenaussagen gestützte Einordnung umfangreicher digitaler Dateien als kinder- oder jugendpornographisch kann tragfähig sein, sofern die Gesamtwürdigung der Beweise eine eigenständige Bewertung durch das Gericht erkennen lässt und keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Verlagerung der Bewertung auf den Zeugen vorliegen.

Zitiert von (7)

7 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 184b Abs. 3 StGB a.F.§ 2 Abs. 3 StGB§ 337 Abs. 1 StPO§ 354a StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Lüneburg, 14. März 2024, Az: 22 KLs 1/24

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 14. März 2024 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Inhalte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung stand. Er beruht insbesondere auf einer tragfähigen Beweiswürdigung. Zwar hat die Strafkammer nicht mitgeteilt, anhand welcher Maßgaben der vernommene Polizeizeuge die Inhalte als kinder- oder jugendpornographisch eingeordnet hat. Vor dem Hintergrund der dargestellten Beweislage im Übrigen besorgt der Senat aber nicht, dass die Strafkammer die Einordnung und Subsumtion der mehr als 96.000 Dateien als kinder- oder jugendpornographische Inhalte im Sinne von § 184b Abs. 3 und § 184c Abs. 3 StGB allein dem Polizeizeugen überlassen und auf diese Weise zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht hat, obgleich die Inhalte von ihr selbst zu bewerten gewesen wären (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2023 – 5 StR 55/23).

3

2. Hingegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.

4

a) Das Landgericht hat die Strafe dem zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB a.F. (in der Fassung vom 16. Juni 2021) entnommen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren vorsah. Dabei konnte es nicht berücksichtigen, dass § 184b Abs. 3 StGB durch das am 28. Juni 2024 in Kraft getretene „Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte“ vom 24. Juni 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 213) als Vergehen mit erhöhter Mindeststrafe von drei Monaten neugefasst worden ist; die Strafrahmenobergrenze hat der Gesetzgeber unverändert gelassen. Die Neufassung erweist sich bei der gebotenen konkreten Betrachtung als das mildere Gesetz (§ 2 Abs. 3 StGB), was der Senat im Revisionsverfahren zu berücksichtigen hat (§ 354a StPO).

5

b) Da die Strafkammer die verhängte Strafe dem unteren Bereich des von ihr angewendeten Strafrahmens entnommen hat, vermag der Senat nicht auszuschließen, dass sie bei Anwendung des nunmehr geltenden deutlich geringeren Strafrahmens eine niedrigere Strafe verhängt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO).

6

3. Die bisherigen Feststellungen zur Strafzumessung bleiben aufrechterhalten (§ 353 Abs. 2 StPO), da sie vom aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt werden. Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.

RiBGH Dr. Feilckeist im Urlaubund deshalb ander Unterschriftverhindert.Tiemann Tiemann Wenske RiBGH Fritscheist im Urlaubund deshalb ander Unterschriftverhindert.Tiemann Arnoldi