Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch um Handeltreiben mit Cannabis nach KCanG geändert
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Stralsund ein, das ihn wegen umfangreicher Betäubungsmittel- und Waffenstraftaten verurteilte. Der BGH änderte den Schuldspruch dergestalt, dass der Angeklagte tateinheitlich des Handeltreibens mit Cannabis nach dem am 1.4.2024 in Kraft getretenen KCanG schuldig ist. Wegen möglicher Auswirkungen auf die Strafzumessung hob der Senat die Strafe im Fall II.1 und die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Die weitergehende Revision wurde verworfen.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Schuldspruch um Handeltreiben mit Cannabis geändert, Strafe im Fall II.1 und Gesamtstrafe aufgehoben und zur neuen Verhandlung an andere Strafkammer zurückverwiesen; weitergehende Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Gesetzesänderungen, die nach der Tat in Kraft treten und die rechtliche Einordnung bestimmter Handlungen abschließend regeln, sind bei der Revisionsentscheidung zu berücksichtigen.
Der Revisionssenat kann den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO ändern, wenn sich eine abweichende rechtliche Würdigung als zutreffend erweist und die Änderung zur richtigen rechtlichen Einordnung führt.
Regelbeispiele oder strafzumessungsrechtliche Tatbestandsgewichtungen sind nicht in die Urteilsformel aufzunehmen, weil sie der Strafzumessung und nicht der Schuldfeststellung dienen.
Beeinflusst die geänderte Schuldfeststellung die Grundlage der bereits verhängten Strafe derart, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Tatgericht hiervon maßgeblich ausgegangen ist, sind die betroffenen Strafansprüche aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Stralsund, 27. Februar 2024, Az: 22 KLs 15/23
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 27. Februar 2024
a) dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, mit Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und mit gewerbsmäßigem Handeltreiben mit Dopingmitteln sowie des Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen schuldig ist,
b) aufgehoben in den Aussprüchen über die Strafe im Fall II.1 der Urteilsgründe und die Gesamtstrafe; die zugehörigen Feststellungen bleiben jedoch aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und mit gewerbsmäßigem Handeltreiben mit Dopingmitteln sowie wegen Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen lagerte der Angeklagte in den Räumlichkeiten eines von ihm betriebenen Fitnessstudios 407 Gramm Kokain mit einer Wirkstoffmenge von 204 Gramm Kokainhydrochlorid, 461 Gramm Amphetamin mit einer Wirkstoffmenge von 51,8 Gramm Amphetamin-Base, 917 Gramm Marihuana sowie 486 Gramm Haschisch mit einer Wirkstoffmenge von 109 Gramm THC, 337 Gramm Ecstasy/MDMA mit einer Wirkstoffmenge von 115 Gramm MDMA-Base sowie diverse verschreibungspflichtige Arzneimittel und Dopingstoffe zum gewinnbringenden Weiterverkauf (Fall II.1 der Urteilsgründe). Außerdem war er im Besitz einer Pistole des Typs Walther P38 Luger nebst vier Magazinen und von Leuchtspurmunition mit Stahlkern (Fall II.2 der Urteilsgründe).
2. Der Schuldspruch ist im Fall II.1 Urteilsgründe zu ändern, weil am 1. April 2024 das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG, BGBl. I Nr. 109) in Kraft getreten ist, das den Umgang mit Konsumcannabis nunmehr abschließend regelt (vgl. BT-Drucks. 20/8704, S. 130) und gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO bei der Revisionsentscheidung zu berücksichtigen ist. Danach hat sich der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe tateinheitlich des Handeltreibens mit Cannabis schuldig gemacht (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG). Das Vorliegen des Regelbeispiels nach § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG ist nicht in die Urteilsformel aufzunehmen, weil es sich um eine Strafzumessungsregel handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2024 – 6 StR 116/24, Rn. 3 mwN).
Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen; der geständige Angeklagte hätte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
3. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der im Fall II.1 der Urteilsgründe verhängten Strafe. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Landgericht dem tateinheitlichen Handeltreiben mit Cannabis bei der Bestimmung des Schuldumfangs und damit auch der Strafe maßgebliches Gewicht beigemessen hat. Die Aufhebung der Strafe im Fall II.1 der Urteilsgründe entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage.
Insoweit bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.
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