Wiedereinsetzung in die Revisionsfrist gewährt; Aktenzurückgabe zur Urteilsergänzung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Revisionsfrist. Der BGH gewährte die Wiedereinsetzung, weil Verteidigerinnen glaubhaft machten, dass den Angeklagten kein Verschulden an der Fristversäumung trifft und die versäumte Handlung formgerecht und fristgerecht nachgeholt wurde. Da das LG nur ein abgekürztes Urteil erlassen hatte, sind die Akten zur Ergänzung der Urteilsgründe an das Landgericht zurückzugeben; die Revisionsbegründungsfrist beginnt mit Zustellung der ergänzten Urteilsfassung.
Ausgang: Wiedereinsetzung in die Revisionsfrist stattgegeben; Akten zur Ergänzung des abgekürzten Urteils an das Landgericht zurückgegeben, Begründungsfrist beginnt mit Zustellung der ergänzten Urteilsfassung.
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung nach § 46 Abs. 1 StPO ist zu gewähren, wenn die Versäumung der Frist ohne Verschulden erfolgte, glaubhaft gemacht wurde und die versäumte Handlung formgerecht und innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Antragsfrist nachgeholt wird.
Die versäumte Handlung kann formgerecht nachgeholt werden; § 32d Satz 2 StPO ist zu beachten, und die Nachholung muss innerhalb der Antragsfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO erfolgen.
Bei Vorliegen eines abgekürzten Urteils sind die Akten gemäß § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO an das zuständige Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe zurückzugeben, bevor die Frist zur Begründung der Revision zu laufen beginnt.
Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zustellung der ergänzten Fassung des Urteils; die Frist zur Ergänzung der Urteilsgründe beginnt mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Landgericht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Lüneburg, 25. Oktober 2024, Az: 111 KLs 6/24
nachgehend BGH, 8. Juli 2025, Az: 6 StR 29/25, Beschluss
Tenor
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 25. Oktober 2024 gewährt.
Gründe
Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren (§ 46 Abs. 1 StPO). Seine Verteidigerinnen haben innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten an der Versäumung der Frist kein Verschulden trifft. Zugleich haben sie die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 StPO) und innerhalb der Antragsfrist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO) nachgeholt.
Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses, frühestens jedoch mit der Zustellung des Urteils. Da das Landgericht nur ein abgekürztes Urteil abgefasst hat, sind die Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe zurückzugeben (§ 267 Abs. 4 Satz 4 StPO). Die Frist zur Ergänzung der Urteilsgründe beginnt mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Landgericht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 − 4 StR 501/24; vom 27. September 2008 − 2 StR 134/08, BGHSt 52, 349). Nach Ergänzung der Urteilsgründe beginnt die Frist zur Begründung der Revision mit der Zustellung der neuen Fassung des Urteils (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2020 − 6 StR 81/20).
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