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BGH·6 StR 292/20·04.11.2020

Strafsache: Beiordnung eines Nebenklagevertreters nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens

StrafrechtStrafprozessrechtNebenklageVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Nebenklageberechtigte S. beantragt die Beiordnung ihres Rechtsanwalts B. als Nebenklagevertreter. Streitfrage ist, ob ein Anschluss als Nebenklägerin nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss noch möglich ist. Der BGH weist den Antrag zurück, weil die Anschlusserklärung erst nach Verwerfung der Revision und damit nach Eintritt der Rechtskraft eingegangen war. Eine Wiedereinsetzung ist nicht möglich, da die Anschlusszeit keineFrist im Sinne des Wiedereinsetzungsrechts darstellt.

Ausgang: Antrag auf Beiordnung eines Nebenklagevertreters als unzulässig verworfen, da Anschluss als Nebenklägerin nach Rechtskraft nicht möglich ist

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anschluss als Nebenklägerin nach § 396 Abs. 2 S. 1 StPO ist ausgeschlossen, wenn die Anschlusserklärung erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens eingeht.

2

Die Beiordnung eines Nebenklagevertreters nach § 397a Abs. 3 S. 1 StPO setzt einen wirksamen Anschluss als Nebenkläger voraus; fehlt dieser, ist die Beiordnung nicht zu erteilen.

3

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt die Versäumung einer Frist voraus; die bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss reichende Zeitspanne, innerhalb derer ein Anschluss noch zulässig ist, ist keine Frist im Sinne des Wiedereinsetzungsrechts und rechtfertigt daher keine Wiedereinsetzung.

4

Für die Entscheidung über die Anschlussbefugnis und die Beiordnung nach den §§ 396 Abs. 2, 397a Abs. 3 StPO ist dasjenige Gericht zuständig, dem die Sache zur Entscheidung über diese Fragen vorliegt.

Relevante Normen
§ 396 Abs 2 S 1 StPO§ 397a Abs 3 S 1 StPO§ 396 Abs. 2 Satz 1 StPO§ 397a Abs. 3 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Potsdam, 18. Mai 2020, Az: 23 KLs 7/20

Tenor

Der Antrag der Nebenklageberechtigten S. , ihr Rechtsanwalt B. aus Franzburg als Nebenklagevertreter zu bestellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag bleibt ohne Erfolg, weil die Geschädigte S. sich der öffentlichen Klage nicht wirksam als Nebenklägerin angeschlossen hat. Ihre Anschlusserklärung ist erst am 21. Oktober 2020 beim Bundesgerichtshof als dem mit der Sache befassten und damit für die Entscheidung über die Anschlussbefugnis (§ 396 Abs. 2 Satz 1 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2008 - 3 StR 48/08, StraFo 2008, 332) und die Beistandsbestellung (§ 397a Abs. 3 Satz 1 StPO; BGH aaO) zuständigen Gericht eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war das Strafverfahren hinsichtlich der Tat zum Nachteil der Geschädigten aber bereits rechtskräftig abgeschlossen, weil die Revision des Angeklagten mit Beschluss des Senats vom 6. Oktober 2020 verworfen worden war. Damit war ein Anschluss als Nebenklägerin nicht mehr möglich (vgl. BGH, aaO mwN).

2

Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist kein Raum. Eine solche kann, wo das Gesetz nicht ausnahmsweise etwas anderes vorsieht, nur bei Versäumung einer Frist beansprucht werden. Daran fehlt es. Denn die bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss reichende Zeitspanne, innerhalb derer ein Anschluss als Nebenklägerin zulässig ist, stellt - da weder bestimmt noch im voraus bestimmbar - keine Frist dar (vgl. BGH, aaO, sowie Beschluss vom 10. Juli 1996 - 2 StR 295/96, NStZ-RR 1997, 136).

SanderKönigFritsche
Schneidervon Schmettau