Anhörungsrüge gegen Verwerfungsbeschluss der Revision als unbegründet verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte erhob Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss, mit dem seine Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen wurde. Der Senat weist die Rüge als unbegründet zurück und verneint eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO). Es wurden keine ungehörten Tatsachen oder übergangenen entscheidungserheblichen Vorbringen festgestellt. Eine als Gegenvorstellung zu verstehende Eingabe wäre ebenfalls erfolglos, da nach § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO kein Rechtsbehelf mehr zulässig ist.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen den Verwerfungsbeschluss der Revision als unbegründet verworfen; Verurteiltem Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO setzt voraus, dass das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde; bloßes Auseinanderfallen mit der rechtlichen Würdigung des Gerichts genügt nicht.
Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, wenn das Gericht keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Partei nicht gehört worden ist, und kein entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde.
Gegenvorstellungen sind nur dann wirksam, wenn gegen die angegriffene Entscheidung noch ein Rechtsbehelf zulässig ist; ist der Rechtsbehelf ausgeschlossen, kann die Entscheidung nicht mehr geändert werden (vgl. § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO).
Die Zurückweisung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO kann durch nachträgliche Anhörungsrügen nur dann in Frage gestellt werden, wenn die Rüge die substantiierten Voraussetzungen einer Gehörsverletzung erfüllt.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 1. November 2023, Az: 6 StR 291/23, Beschluss
vorgehend LG Neuruppin, 20. Januar 2023, Az: 13 KLs 25/22
nachgehend LG Neuruppin, 15. Juli 2024, Az: 13 KLs 25/22, Beschluss
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 1. November 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 20. Januar 2023 mit Beschluss vom 1. November 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 21. November 2023 hat der Verurteilte hiergegen Anhörungsrüge erhoben.
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es genügt nicht, dass der Senat den Rechtsansichten der Verteidigung im Ergebnis nicht gefolgt ist.
Sollte der Vortrag als Gegenvorstellung zu verstehen sein, bliebe auch diese erfolglos, weil gegen den angegriffenen Beschluss kein Rechtsbehelf mehr zulässig ist (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO) und der Senat seine Entscheidung nicht mehr ändern kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 1962 – 4 StR 392/61, BGHSt 17, 94, 97).
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