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BGH·6 StR 291/23·01.11.2023

Revision verworfen; Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft im Vollstreckungsverfahren

StrafrechtStrafprozessrechtStrafvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet und auferlegt dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels. Ergänzend stellt der Senat fest, dass die Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft im Vollstreckungsverfahren zu entscheiden ist.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Neuruppin als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer; Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft im Vollstreckungsverfahren zu entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die vorgetragenen Rügen keine aufhebungswürdigen Rechtsfehler aufzeigen.

2

Wird die Revision verworfen, hat der Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

3

Die Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft ist nicht in der Revisionsentscheidung zu regeln, sondern im Vollstreckungsverfahren zu entscheiden.

4

Der Revisionssenat kann ergänzende Hinweise zur Vollstreckung geben und auf einschlägige Rechtsprechung und Literatur verweisen, soweit dies die Entscheidung nicht über den Revisionsentscheidungsgegenstand hinaus ausdehnt.

Relevante Normen
§ 51 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Neuruppin, 20. Januar 2023, Az: 13 KLs 25/22

nachgehend BGH, 29. November 2023, Az: 6 StR 291/23, Beschluss

nachgehend LG Neuruppin, 15. Juli 2024, Az: 13 KLs 25/22, Beschluss

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 20. Januar 2023 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Über eine Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft ist im Vollstreckungsverfahren zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 1994 – 1 StR 166/94, NStZ 1994, 335; LK/Schneider, StGB, 13. Aufl., § 51 Rn. 40; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 51 Rn. 16).

Sander Feilcke Tiemann von Schmettau Arnoldi