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BGH·6 StR 285/23·22.08.2023

Revision erfolgreich: Aufhebung wegen mangelhafter Beweiswürdigung bei Sexualdelikten

StrafrechtSexualstrafrechtStrafprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Fälle sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt; er legte Revision ein. Der BGH gab der Sachrüge statt und bemängelte die Urteilsgründe als lückenhaft und für das Revisionsgericht nicht nachvollziehbar (§ 267 StPO). Aussagen, Zeugenaussagen und ein aussagepsychologisches Gutachten wurden nicht in einer tragfähigen Gesamtschau gewürdigt. Das Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.

Ausgang: Revision erfolgreich; Urteil wegen unzureichender Beweiswürdigung aufgehoben und zur neuen Verhandlung an andere Jugendkammer zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Urteilsgründe müssen darlegen, dass die Überzeugung des Tatgerichts auf einer umfassenden, von rational nachvollziehbaren Überlegungen getragenen Beweiswürdigung beruht (§ 267 StPO).

2

Ein eingeholtes aussagepsychologisches Gutachten entbindet das Tatgericht nicht von der Pflicht zu einer eigenständigen und nachvollziehbaren Abwägung; es muss darlegen, weshalb es dem Gutachten folgt.

3

Bei Konstellationen "Aussage gegen Aussage" sind alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, zu erkennen, zu gewichten und in einer Gesamtschau darzustellen; erhebliche Umstandsspezifika (z. B. Angaben zur Häufigkeit von Übergriffen) sind gesondert zu erörtern.

4

Fehlen tragfähige Darlegungen in den Urteilsgründen, kann das Revisionsgericht das Urteil aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverweisen (§ 353 Abs. 2 StPO).

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 261 StPO§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO§ 353 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hildesheim, 4. Januar 2023, Az: 14 KLs 3 Js 2760/18

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 4. Januar 2023 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

I.

2

Nach den Feststellungen manipulierte der Angeklagte in zwei Fällen mit seinem Finger an der Scheide seiner zur Tatzeit etwa zehn Jahre alten Tochter, der Nebenklägerin. Zugleich forderte er sie auf, jeweils mit der Hand seinen Penis zu stimulieren; anschließend befriedigte er sich selbst und ejakulierte auf den Unterleib der Nebenklägerin. Als diese elf beziehungsweise zwölf Jahre alt war, vollzog der Angeklagte mit ihr zweimal vaginalen Geschlechtsverkehr. In einem weiteren Fall führte die Nebenklägerin bei ihm auf dessen Verlangen Oralverkehr durch.

II.

3

Die Beweiswürdigung des Landgerichts (§ 261 StPO) hält auch eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2015 – 5 StR 79/15, mwN) sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.

4

1. Das Landgericht hat zunächst die Angaben der Nebenklägerin einschließlich etwaiger Vorhalte und Reaktionen hierauf dargestellt. Es hat die Nebenklägerin für glaubwürdig und ihre Schilderungen für wahr erachtet. Dies hat das Landgericht mit einem Hinweis auf die Aussagen der Zeugen vom Hörensagen, die Chatkommunikation zwischen der Nebenklägerin und ihrer Schwester sowie die Ausführungen der mit der aussagepsychologischen Begutachtung der Nebenklägerin beauftragten Sachverständigen begründet.

5

2. § 267 StPO verpflichtet das Tatgericht in den Urteilsgründen darzulegen, dass seine Überzeugung (§ 261 StPO) von den die Anwendung des materiellen Rechts tragenden Tatsachen auf einer umfassenden, von rational nachvollziehbaren Überlegungen bestimmten Beweiswürdigung beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2020 – 2 StR 380/19, NStZ-RR 2020, 258). Es ist – über den Wortlaut des § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO hinaus – verpflichtet, die wesentlichen Beweiserwägungen in den Urteilsgründen so darzulegen, dass seine Überzeugungsbildung für das Revisionsgericht nachvollzogen und auf Rechtsfehler überprüft werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2020 – 2 StR 152/20, NStZ-RR 2021, 114, 115). Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Diese erweisen sich in verschiedener Hinsicht als lückenhaft.

6

a) Die vom Landgericht angestellten Erwägungen erschöpfen sich in der formelhaften Wendung, dass die „Kammer die Aussage der Nebenklägerin inhaltlich anhand der Angaben weiterer Zeugen beziehungsweise anhand weiterer Beweismittel überprüft (habe).“ Eine Würdigung sowohl der Schilderungen der Nebenklägerin als auch der Bekundungen der Zeugen vom Hörensagen fehlt indessen. Ein inhaltlicher Abgleich der Aussagen miteinander ist nicht erkennbar. Er wäre jedoch insbesondere hinsichtlich der Angaben der Nebenklägerin und ihrer Schwester zwingend geboten gewesen, nachdem das Landgericht der Sachverständigen folgend ein Komplott mit der Begründung ausgeschlossen hat, „dann wären weniger Abweichungen in den jeweiligen Aussagen zu erwarten gewesen.“

7

Von der Verpflichtung zu einer eigenständigen Würdigung war das Landgericht nicht deshalb befreit, weil es ein aussagepsychologisches Gutachten eingeholt hat. Es wäre vielmehr darzulegen gehalten gewesen, weshalb es diesem gefolgt ist. Hierfür hätte der in den Urteilsgründen wiedergegebene Widerspruch (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 167) erläutert werden müssen, dass die Sachverständige Abweichungen in den Aussagen der Nebenklägerin einerseits damit erklärt hat, dass es für diese aufgrund ihrer kognitiven Fähigkeiten möglicherweise leichter sei, Vorgänge „im Ganzen zu berichten“, während sie der Nebenklägerin an anderer Stelle durchschnittliche kognitive Fähigkeiten attestiert hat.

8

b) In Fällen, in denen – wie hier – „Aussage gegen Aussage“ steht, müssen die Urteilsgründe zudem erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen und in einer Gesamtschau gewürdigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2022 – 6 StR 281/22 mwN). Hieran fehlt es schon deshalb, weil mit Blick auf die fünf angeklagten und ausgeurteilten Taten jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der übermäßigen Belastung des Angeklagten auch der Umstand einzustellen und näher zu erörtern gewesen wäre, dass die Nebenklägerin in der Beweisaufnahme von „300“ Übergriffen jährlich gesprochen hat.

III.

9

Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf den aufgezeigten Darstellungsmängeln beruht. Dies führt zur Aufhebung des gesamten Urteils; die Feststellungen können keinen Bestand haben, weil sie nicht auf einer tragfähigen Beweiswürdigung beruhen (§ 353 Abs. 2 StPO).

Sander RiBGH Dr Tiemann ist urlaubsbedingt an derUnterschrift gehindert.Sander Wenske Fritsche Ri’BGH von Schmettauist urlaubsbedingt an derUnterschrift gehindert.Sander

SanderWenskeRi’BGH von Schmettau ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert. Sander
RiBGH Dr Tiemann ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert. SanderFritsche