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BGH·6 StR 283/23·24.08.2023

Revision gegen LG-Urteil verworfen; Kostenentscheidung und Hinweis zur §224-Qualifikation

StrafrechtStrafprozessrechtAllgemeines StrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 2. März 2023 als unbegründet. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Senat stellt ergänzend fest, dass der Angeklagte dadurch nicht benachteiligt wird, dass das Landgericht die Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB verneint hat.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Neubrandenburg als unbegründet verworfen; Kosten- und Auslagentragung beim Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision des Angeklagten wird verworfen, wenn der Bundesgerichtshof keine rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Fehler feststellt, die eine Aufhebung oder Abänderung des Urteils rechtfertigen.

2

Bei Verwerfung der Revision hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

3

Die Verneinung einer strafverschärfenden Qualifikation durch das Tatgericht benachteiligt den Angeklagten nicht, soweit hierdurch keine nachteiligen Rechtsfolgen oder eine Verfahrensnahteil entstehen.

Relevante Normen
§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Neubrandenburg, 2. März 2023, Az: 23 Ks 37/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 2. März 2023 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Es benachteiligt den Angeklagten nicht, dass das Landgericht die Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB als nicht verwirklicht angesehen hat.

Sander Tiemann Wenske Fritsche von Schmettau