Revision teilweise stattgegeben: Einstellung eines Tatfalls, übrige Verurteilungen bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Amberg wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln eingelegt. Der BGH stellte das Verfahren hinsichtlich eines Tatfalls (Fall B.VI) gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein und änderte den Schuldspruch; die übrigen Verurteilungen blieben bestehen. Die weitergehende Revision wurde verworfen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verfahren in einem Tatfall eingestellt; übrige Verurteilungen und die Gesamtstrafe bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Der Senat kann das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO einstellen und den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ändern.
Die Einstellung einzelner Tatbestände führt nicht automatisch zu einer Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe, wenn feststeht, dass das erstinstanzliche Gericht auch ohne die eingestellte Strafe dieselbe Gesamtstrafe festgesetzt hätte.
Eine auf Sachrügen gestützte Revision kann zum Teilerfolg i.S.v. § 349 Abs. 4 StPO führen; die weitergehende Revision ist unbegründet, wenn die Rügen die übrigen Verurteilungen nicht treffen.
Bei mehreren Verurteilungen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bleibt die Gesamtstrafenbemessung maßgeblich, sofern die Entfernung einzelner Einzelstrafen die Gesamtabwägung nicht beeinträchtigt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Amberg, 15. Dezember 2023, Az: 11 KLs 171 Js 2721/23
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 15. Dezember 2023 wird
a) das Verfahren im Fall B.VI der Urteilsgründe eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) das Urteil dahin geändert, dass die Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 24 Fällen und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 25 Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten führt zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit im Schuldspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Senat stellt das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein, soweit die Angeklagte im Fall B.VI der Urteilsgründe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, und ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO.
Aufgrund der Einstellung entfällt die im Fall B.VI der Urteilsgründe verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Die Gesamtstrafe bleibt davon indes unberührt. Angesichts der verbleibenden 24 Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und vier Monaten und einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne die im Fall B.VI der Urteilsgründe ausgesprochene Strafe auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.
| Tiemann | von Schmettau | Arnoldi | |||
| Fritsche | Werner |