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BGH·6 StR 280/20·23.09.2020

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorliegens einer seelischen Störung

StrafrechtMaßregelvollzug/UnterbringungBeweiswürdigung/StrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht ordnete die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen angeblicher paranoid-halluzinatorischer Schizophrenie an. Der BGH hebt die Unterbringungsentscheidung auf, da die Beweiswürdigung lückenhaft ist: Insbesondere wurde der Wechsel der Angaben des Beschuldigten bei der Exploration nicht hinreichend untersucht und normalpsychologische Erklärungen nicht ausreichend erwogen. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben bestehen; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, wobei der Krankheitsverlauf und die Wirkung der Medikation nach § 67b Abs. 1 StGB näher zu prüfen sind.

Ausgang: Revision des Beschuldigten teilweise stattgegeben: Unterbringungsanordnung aufgehoben, Tatfeststellungen bestätigt, Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt eine hinreichend gesicherte Feststellung handlungsleitender Wahnsymptome voraus, die das Vorliegen einer zum Tatzeitpunkt maßgeblichen seelischen Störung belegen.

2

Bei der Beweiswürdigung ist der Wechsel des Aussageverhaltens des Beschuldigten gegenüber dem explorierenden Sachverständigen eingehend zu berücksichtigen und zu würdigen.

3

Vor der Annahme einer krankheitsbedingten Steuerungs- oder Einsichtsunfähigkeit hat das Gericht mögliche normalpsychologische Erklärungen für Tat- und Vor-/Nachtatverhalten zu prüfen und zu widerlegen.

4

Bei der Neubewertung der Unterbringung sind der bisher festgestellte Krankheitsverlauf substantiiert zu belegen und die in der Maßregel erfolgte Medikation hinsichtlich ihrer Auswirkungen gemäß § 67b Abs. 1 StGB zu berücksichtigen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 20 StGB§ 63 StGB§ 261 StPO§ 267 StPO§ 67b Abs. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Magdeburg, 27. April 2020, Az: 21 KLs 6/20

nachgehend BGH, 19. Mai 2021, Az: 6 StR 199/21, Beschluss

nachgehend BGH, 24. August 2022, Az: 6 StR 100/22, Urteil

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 27. April 2020 aufgehoben; jedoch haben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen Bestand.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Beschuldigten hat mit der Sachrüge im überwiegenden Maße Erfolg.

2

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hörte der Beschuldigte in der psychiatrischen Klinik „die Stimme des Teufels“, die ihm befahl, sich an der im Nebenzimmer befindlichen Nebenklägerin auch gegen deren Willen sexuell zu befriedigen. Dieser Stimme folgend betrat er das Zimmer der schlafenden Nebenklägerin. Dort setzte er - mittlerweile nackt - seine Körperkraft ein, um sich auf die erwachte Nebenklägerin zu legen. Diese wehrte sich, schrie laut und drückte den Beschuldigten weg.

3

Das sachverständig beratene Landgericht hat angenommen, dem Beschuldigten habe bei dieser Tat die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gefehlt, denn er habe zur Tatzeit an einer Episode seiner paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie gelitten. Die Äußerung des Beschuldigten, er habe „die Stimme des Teufels“ vernommen, sei plausibel, weil auch weitere Symptome einer Schizophrenie bereits vor der Anlasstat vorhanden gewesen seien.

4

2. Das Urteil hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die beweiswürdigenden Ausführungen der Strafkammer zum Vorhandensein von handlungsleitenden Wahnsymptomen begegnen auch eingedenk des insoweit eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs durchgreifenden Bedenken. Die Angaben des in der Hauptverhandlung schweigenden Beschuldigten gegenüber dem explorierenden Sachverständigen hätten eingehender Betrachtung bedurft. Bei der ersten Exploration hatte dieser gegenüber dem Sachverständigen angegeben, er sei „geil“ gewesen, erst im zweiten Explorationstermin gab er dann an, der Teufel habe ihm die Tat befohlen. Eine Würdigung des Wechsels des Aussageverhaltens in diesem nach Auffassung des Landgerichts zentralen Punkt lässt das angefochtene Urteil vermissen.

Die Beweiswürdigung ist ferner deshalb lückenhaft, weil das Landgericht sich nicht damit auseinandergesetzt hat, dass sowohl die Anlasstat als auch das Vor- und Nachtatverhalten eine normalpsychologische Erklärung finden können (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - 5 StR 559/18 Rn. 18).

5

Die an sich rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den äußeren Tatumständen können bestehen bleiben.

6

4. Für die neue Hauptverhandlung weist das Landgericht auf Folgendes hin: Der bislang allein aufgrund der Angaben des Beschuldigten festgestellte Krankheitsverlauf wird näher zu belegen sein.

7

Das neue Tatgericht wird sich auch mit Blick auf § 67b Abs. 1 StGB näher damit auseinandersetzen müssen, welche Wirkungen die „im Maßregelvollzug“ erfolgte Medikation hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 - 6 StR 108/20, NStZ-RR 2020, 275).

SanderFeilckeFritsche
Königvon Schmettau