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BGH·6 StR 278/23·28.11.2023

Revision verworfen; Einziehung von Taterträgen wegen Rechenfehlers reduziert

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensabschöpfung (Einziehung)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Rostock ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, nimmt jedoch wegen eines dem Landgericht unterlaufenen Rechenfehlers eine Korrektur der Einziehungsbeträge vor. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen wird auf 587.456 € (zzgl. gesamtschuldnerisch 228.515,90 €) begrenzt. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision als unbegründet verworfen; Einziehung des Wertes von Taterträgen wegen Rechenfehlers auf 587.456 € (gesamtschuldnerisch 228.515,90 €) korrigiert; Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann eine Revision als unbegründet verwerfen und zugleich die der Verurteilung nachfolgende Einziehungsentscheidung wegen erkennbarer Rechenfehler berichtigen.

2

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen erfordert eine konkrete, rechnerisch nachvollziehbare Festsetzung des einziehungsfähigen Betrags.

3

Findet das Revisionsgericht einen Rechenfehler in der Festsetzung des Einziehungsbetrags, so ist es zur Korrektur des Betrags befugt statt zur vollständigen Aufhebung der Einziehungsentscheidung.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind vom unterlegenen Revisionsführer zu tragen, wenn die Revision als unbegründet verworfen wird.

Vorinstanzen

vorgehend LG Rostock, 22. Dezember 2022, Az: 13 KLs 167/22 (1)

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 22. Dezember 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen – wegen eines dem Landgericht unterlaufenen Rechenfehlers – lediglich in Höhe von 587.456 Euro, in Höhe von 228.515,90 Euro gesamtschuldnerisch haftend, angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Sander RiBGH Dr. Tiemann istkrankheitsbedingt an derUnterschrift gehindert.Sander Wenske Fritsche Arnoldi