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BGH·6 StR 271/25·21.08.2025

Abgabe des Verfahrens an den 4. Strafsenat wegen Zuständigkeit für Verkehrsstrafsachen

VerfahrensrechtStrafprozessrechtZuständigkeitsverteilung/GeschäftsverteilungsplanSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Potsdam verurteilte den Angeklagten u. a. wegen Nötigung im Straßenverkehr; die unbeschränkte Revision mit Sachrüge wurde eingelegt. Nach dem Geschäftsverteilungsplan obliegt dem 4. Strafsenat die Prüfung, ob die Tat unter § 315c Abs.1 Nr.2 Buchst. b StGB fällt. Der Revisionssenat kann diese Wertung nach § 358 Abs.2 StPO überprüfen. Der 4. Strafsenat wurde angehört und widersprach der Abgabe nicht; das Verfahren wird daher an ihn abgegeben.

Ausgang: Verfahren zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben, nachdem dieser angehört wurde und der Abgabe nicht entgegengetreten ist

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Geschäftsverteilungsplan des BGH kann einzelne Tatkomplexe bestimmten Strafsenaten zur Entscheidung zuweisen, sodass diese Senate für die Prüfung einschlägiger Rechtsfragen zuständig sind.

2

Die Übertragung der Sache an den nach Geschäftsverteilungsplan zuständigen Strafsenat ist möglich, wenn dieser zuvor angehört wurde und keine Einwendungen erhebt.

3

Die Prüfung, ob eine Tat den Tatbestand einer bestimmten Strafnorm (hier § 315c Abs.1 Nr.2 Buchst. b StGB) erfüllt, stellt eine wertende Rechtsfrage dar, deren Würdigung durch das Revisionsgericht nach § 358 Abs.2 StPO überprüfbar ist.

4

Widerspricht der zugewiesene Strafsenat der Abgabe nicht, ist das Revisionsverfahren zuständigkeitshalber an ihn abzugeben, damit dieser die materielle Rechtsfrage abschließend entscheidet.

Relevante Normen
§ 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b StGB§ 358 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Potsdam, 20. Februar 2025, Az: 24 KLs 1/21

Tenor

Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben.

Gründe

1

Das Landgericht Potsdam hat den Angeklagten am 20. Februar 2025 neben zahlreichen weiteren Delikten auch wegen einer im Straßenverkehr begangenen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte greift das Urteil mit der unbeschränkten Revision an und begründet diese mit der Sachrüge.

2

Nach den Regelungen des Geschäftsverteilungsplans des Bundesgerichtshofs (Geschäftsverteilungsplan 2025 Seite 16) über die Zuweisung von Verkehrsstrafsachen an den 4. Strafsenat ist diesem die Prüfung vorbehalten, ob im Fall B.V.1 der Urteilsgründe (Tat 1 der Anklageschrift vom 8. November 2023) eine rechtswidrige Tat nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b StGB vorliegt. Das Landgericht hat dies geprüft und verneint. Das Revisionsgericht ist aber durch § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, diese Wertung auf Rechtsfehler zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2021 – 2 StR 329/21).

3

Der 4. Strafsenat wurde angehört. Er tritt der Abgabe des Verfahrens nicht entgegen.

Bartelvon SchmettauDietsch
TiemannArnoldi