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BGH·6 StR 270/23·25.07.2023

Revision verworfen; Adhäsionsausspruch ergänzt und insoweit von Entscheidung abgesehen

StrafrechtStrafprozessrechtAdhäsionsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau als unbegründet. Zugleich ergänzt der Senat den Adhäsionsausspruch auf Grundlage der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahingehend, dass im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen wird. Die Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen des Neben- und Adhäsionsklägers und die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Adhäsionsausspruch ergänzt und insoweit von Entscheidung abgesehen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision gegen ein Strafurteil ist zu verwerfen, wenn das Rechtsmittel in der Sache keine begründeten Angriffspunkte gegen das Urteil aufweist.

2

Der Revisionssenat kann den Adhäsionsausspruch im Revisionsverfahren ergänzen und — gestützt auf die vorgebrachten Gründe — insoweit von einer Entscheidung absehen.

3

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Revisionsführer aufzuerlegen; hierzu gehören auch die ihm durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen des Neben- und Adhäsionsklägers.

4

Besondere Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz sind vom unterliegenden Rechtsmittelsteller zu tragen, wenn sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 25. Juli 2023, Az: 6 StR 270/23, Beschluss

vorgehend LG Dessau-Roßlau, 17. Januar 2023, Az: 2 Ks 111 Js 7366/21

nachgehend BGH, 25. Juli 2023, Az: 6 StR 270/23, Beschluss

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 17. Januar 2023 wird als unbegründet verworfen; das Urteil wird jedoch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen im Adhäsionsausspruch dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die dem Neben- und Adhäsionskläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen sowie die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz zu tragen.

Sander Feilcke Tiemann von Schmettau Arnoldi