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BGH·6 StR 270/23·25.07.2023

Revision verworfen wegen formwidriger elektronischer Übermittlung der Revisionsbegründung

StrafrechtStrafprozessrechtAdhäsionsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Dessau‑Roßlau ein. Die Revisionsbegründung war von beigeordnetem Verteidiger B. verfasst, wurde jedoch über das besondere elektronische Anwaltspostfach eines anderen Rechtsanwalts übermittelt. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil die Übermittlung den Formerfordernissen des §345 Abs.2 i.V.m. §32d, §32a StPO nicht entspricht. Dem Beschwerdeführer werden die Kosten und die Auslagen im Revisionsverfahren auferlegt.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wegen formwidriger elektronischer Übermittlung der Revisionsbegründung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht den gesetzlichen Formerfordernissen der Strafprozessordnung entspricht.

2

Die elektronisch übermittelte Revisionsbegründung muss den Anforderungen des §345 Abs.2 i.V.m. §32d und §32a StPO genügen; eine Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach eines anderen Rechtsanwalts erfüllt diese Anforderungen nicht.

3

Bei Nichteinhaltung der Formerfordernisse ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen und nicht in der Sache zu entscheiden.

4

Wird die Revision als unzulässig verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen der Beteiligten und die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz zu tragen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 1 StPO§ 345 Abs. 2 i.V.m. § 32d Satz 2, § 32a Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 25. Juli 2023, Az: 6 StR 270/23, Beschluss

vorgehend LG Dessau-Roßlau, 17. Januar 2023, Az: 2 Ks 111 Js 7366/21

nachgehend BGH, 25. Juli 2023, Az: 6 StR 270/23, Beschluss

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 17. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die dem Neben- und Adhäsionskläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen sowie die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).

2

Die Revisionsbegründung ist von dem beigeordneten Verteidiger Rechtsanwalt B. verfasst und am 21. April 2023 über das besondere elektronische Anwaltspostfach des Rechtsanwalts M. an das Landgericht übermittelt worden. Dies genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen nach § 345 Abs. 2 i.V.m. § 32d Satz 2, § 32a Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2023 – 6 StR 466/22 mwN).

SanderTiemannArnoldi
Feilckevon Schmettau