Revision verworfen — Berücksichtigung der Erkrankung bei Strafzumessung festgestellt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des LG Neubrandenburg; die Revision wurde vom BGH als unbegründet verworfen. Streitpunkt war insbesondere, ob das Landgericht den Gesundheitszustand des Angeklagten bei der Strafzumessung übersehen hat. Der Senat schloss dies aus, da die Urteilsgründe und das Sachverständigengutachten entsprechende Berücksichtigung erkennen lassen. Kosten des Rechtsmittels wurden dem Angeklagten auferlegt.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Neubrandenburg als unbegründet verworfen; Kosten dem Angeklagten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn der Revisionsführer keine hinreichend dargelegten Rechts- oder Verfahrensfehler aufzeigt, die das Urteil in seiner Substanz erschüttern.
Bei der Überprüfung, ob das Tatgericht krankheitsbedingte Umstände bei der Strafzumessung berücksichtigt hat, kann der Revisionssenat aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe und der mitgeteilten Beweiswürdigung entnehmen, dass die Erkrankung nicht übersehen wurde.
Der Angeklagte trägt die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels; hierzu zählen auch im Adhäsionsverfahren entstandene besondere Kosten sowie die notwendigen Auslagen der Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren.
Die Darlegungspflicht des Revisionsführers erstreckt sich darauf, substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die Urteilsgründe entscheidungserhebliche Umstände unberücksichtigt gelassen haben.
Vorinstanzen
vorgehend LG Neubrandenburg, 3. Februar 2022, Az: 23 KLs 21/20 jug
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 3. Februar 2022 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Der Senat kann nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe – insbesondere den zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffenen Feststellungen und den in der Beweiswürdigung mitgeteilten Ausführungen des Sachverständigen zum Gesundheitszustand des Angeklagten – ausschließen, dass dem Landgericht bei der Strafzumessung die Erkrankung des Angeklagten aus dem Blick geraten ist.
Sander Feilcke Wenske Fritsche von Schmettau