Themis
Anmelden
BGH·6 StR 268/23·12.07.2023

Revision verworfen; Einziehungsentscheidung ergänzt – Angeklagter als Gesamtschuldner

StrafrechtStrafprozessrechtVermögensabschöpfung (Einziehung)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte führte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Verden. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet. Gleichzeitig ergänzt der BGH auf Veranlassung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Einziehungsentscheidung dahin, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Verden als unbegründet verworfen; Einziehungsentscheidung ergänzt, Angeklagter haftet als Gesamtschuldner.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision eines Angeklagten ist zu verwerfen, wenn sie keine hinreichenden Rügen konkreter Rechtsfehler darlegt.

2

Das Revisionsgericht kann die Einziehungsentscheidung ergänzen, soweit dies zur vollständigen und rechtsfehlerfreien Regelung der Vermögensabschöpfung erforderlich ist.

3

Eine ergänzende Einziehungsentscheidung kann vorsehen, dass der Verurteilte als Gesamtschuldner für eingezogene Ansprüche haftet.

4

Die Kosten des Rechtsmittels hat der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Verden, 1. Februar 2023, Az: 4 KLs 12/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 1. Februar 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin ergänzt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Feilcke Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi