Revision verworfen; Adhäsionsentscheidung teilweise nicht entschieden
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Verden ein; zugleich bestand ein Adhäsionsantrag. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet und ergänzt die Adhäsionsentscheidung dahingehend, dass über den Adhäsionsantrag insoweit nicht entschieden wird. Dem Beschwerdeführer werden die Kosten des Rechtsmittels und die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens auferlegt.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Verden als unbegründet verworfen; über den Adhäsionsantrag insoweit nicht entschieden; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision eines Angeklagten ist als unbegründet zu verwerfen, wenn sich aus der Prüfung keine für die Rechtsfolge erheblichen Rechtsfehler ergeben.
Das Revisionsgericht kann die Adhäsionsentscheidung ergänzen und insoweit von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag absehen, wenn dies zur Verfahrensordnung oder zur Klarstellung des Verfahrensstands erforderlich ist.
Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.
Die notwendigen Auslagen des Neben- und Adhäsionsklägers im Revisionsverfahren sind dem obsiegenden Beteiligten zu erstatten, soweit diese erforderlich und entstanden sind.
Vorinstanzen
vorgehend LG Verden, 3. November 2022, Az: 10 Ks 101/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 3. November 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Adhäsionsentscheidung dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Sander Feilcke Tiemann Fritsche von Schmettau