Revision teilweise stattgegeben: Einstellung wegen Vollrausch, Verurteilung wegen Vergewaltigung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Stralsund ein. Der BGH stellte auf Antrag des Generalbundesanwalts die Verfahren in den Fällen II.1 und II.3 (Vollrausch) nach §154 Abs.2 StPO ein und änderte das Urteil insoweit; die Verurteilung wegen Vergewaltigung zu sechs Jahren Haft blieb bestehen, die Entscheidung über die Gesamtstrafe wurde aufgehoben. Die Nichtanordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sei aufgrund urteilsgerechter Gesamtwürdigung vertretbar; urteilsfremdes Nachtragsvorbringen blieb unbeachtlich.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verfahren wegen Vollrausch eingestellt, Verurteilung wegen Vergewaltigung bestätigt; Ausspruch über Gesamtstrafe aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Auf Antrag des Generalbundesanwalts kann ein Gericht Verfahren in Bezug auf bestimmte Anklagepunkte aus prozessökonomischen Gründen nach § 154 Abs. 2 StPO einstellen.
Die Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO führt zu einer entsprechenden Änderung der Entscheidungsformel gemäß § 354 Abs. 1 StPO.
Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kann unterbleiben, wenn eine umfassende Gesamtwürdigung ergibt, dass fehlende Bereitschaft zur Behandlung die hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Maßregel ausschließt.
Urteilsfremde Nachträge oder ärztliche Stellungnahmen, die erst nach der Urteilserhebung vorgebracht werden, sind im Revisionsverfahren unbeachtlich.
Der Senat kann nach § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO über die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe entscheiden; ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben, ist die abschließende Entscheidung im Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zu treffen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Stralsund, 23. Februar 2023, Az: 22 KLs 21/22
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 23. Februar 2023 wird
a) das Verfahren in den Fällen II.1 und 3 der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt;
b) das vorgenannte Urteil
aa) im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt ist;
bb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung insoweit im Nachverfahren (§§ 460, 462 StPO) zu treffen ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Die Entscheidung über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels bleibt dem nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen Vollrauschs in zwei Fällen (II.1 und 3 der Urteilsgründe) unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Greifswald vom 5. Juli 2022 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat es abgesehen. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren in Bezug auf die dem Angeklagten in den Fällen II.1 und 3 der Urteilsgründe zur Last gelegten Vergehen des Vollrauschs nach § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt. Die Verfahrenseinstellung führt zu der Änderung der Entscheidungsformel (§ 354 Abs. 1 StPO).
2. Im Übrigen hat die umfassende sachlich-rechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Die Begründung, mit der das Landgericht von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn es hat auf der Grundlage einer ausführlichen Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgeblichen Umstände die Überzeugung gewonnen, dass der Mangel an Bereitschaft, sich in einer Entziehungsanstalt behandeln zu lassen, den Schluss auf eine fehlende hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Maßregel rechtfertigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. März 2021 – 6 StR 404/20; vom 30. Juli 2019 – 2 StR 172/19, NStZ-RR 2020, 71, 73). Die Revision kann sich nicht auf die durch ärztliche Stellungnahme vom 20. Juni 2023 attestierte „stabilisierte“ Motivation und die Notwendigkeit einer Langzeittherapie stützen. Denn das Vorbringen ist urteilsfremd.
3. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, wegen der mit der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Greifswald vom 5. Juli 2022 neu zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe nach § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO zu entscheiden. Mit der abschließenden Sachentscheidung ist auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2021 – 6 StR 409/21).
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| RiBGH Wenske ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert Sander | Werner |