Revision: Einziehungsbetrag korrigiert und gesamtschuldnerische Haftung angeordnet
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte habe Revision eingelegt; der BGH änderte den Einziehungsausspruch des LG teilweise, indem der Einziehungsbetrag wegen eines Rechenfehlers um 30 Euro auf 285.815,43 Euro herabgesetzt und die gesamtschuldnerische Haftung für den vollen Betrag angeordnet wurde. Die weiteren Rügen der Revision wurden verworfen. Das Gericht hielt zudem einen Härteausgleich nicht für geboten.
Ausgang: Revision des Angeklagten hinsichtlich des Einziehungsbetrags teilweise stattgegeben (Herabsetzung auf 285.815,43 Euro und gesamtschuldnerische Haftung); übrige Rügen verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann den Einziehungsbetrag nach § 354 Abs. 1 StPO wegen rechnerischer Fehler berichtigen.
Eine Herabsetzung des Einziehungsbetrags ist zulässig, wenn sich in der Urteilsberechnung ein Additions- oder Rechenfehler nachweisen lässt.
Die Ausdehnung der gesamtschuldnerischen Haftung auf den Einziehungsbetrag ist zulässig, wenn sich dies aus den Gründen des Antrags der Staatsanwaltschaft/ Generalbundesanwaltschaft ergibt.
Ein wegen eines früheren Strafbefehls zu prüfender Härteausgleich bei Einziehung kommt nicht in Betracht, wenn durch die Nichteinbeziehung kein ausgleichspflichtiger Nachteil entsteht und die Einbeziehung wegen Zäsurwirkung zu einer nachteiligen Gesamtstrafenbildung führen würde.
Vorinstanzen
vorgehend LG Rostock, 13. Dezember 2022, Az: 13 KLs 24/22 (3)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 13. Dezember 2022 im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass der Einziehungsbetrag auf 285.815,43 Euro herabgesetzt wird und der Angeklagte hierfür als Gesamtschuldner haftet.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Bandendiebstahls in acht Fällen und versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Schuld- und Strafausspruch halten rechtlicher Überprüfung stand.
Insbesondere wäre ein Härteausgleich wegen der Vollstreckung der an sich einbeziehungsfähigen Geldstrafe aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Soltau vom 23. Juni 2021 auch dann nicht geboten gewesen, wenn diese – was in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt wird – im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden ist (vgl. zum Härteausgleich in diesen Fällen BGH, Beschlüsse vom 2. März 2022 – 2 StR 455/21; vom 26. Januar 2023 – 6 StR 503/22). Denn der Angeklagte hat durch die Nichteinbeziehung keinen ausgleichspflichtigen Nachteil erlitten. Die aufgrund der Zäsurwirkung des Strafbefehls im Falle der Einbeziehung erforderliche Bildung von zwei Gesamtfreiheitsstrafen wäre für den Angeklagten nachteilig gewesen.
Der Angeklagte hat nur eine der hier zur Verurteilung gelangten zehn Taten vor Erlass des Strafbefehls begangen, so dass eine erste Gesamtstrafe aus der für diese Tat verhängten Strafe von einem Jahr und der Geldstrafe sowie eine zweite Gesamtstrafe aus den verbleibenden neun Strafen zu bilden gewesen wäre. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer aus diesen Strafen eine niedrigere als die für sämtliche Taten verhängte Gesamtstrafe gebildet hätte.
2. Der Einziehungsausspruch bedarf entsprechend § 354 Abs. 1 StPO teilweise der Änderung.
Zwar lassen sich die der Entscheidung über die Einziehung zugrundeliegenden Beträge noch hinreichend dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, der Gesamtbetrag von 285.845,43 Euro ist aber wegen eines Additionsfehlers um 30 Euro zu reduzieren. Zudem hat der Senat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts die gesamtschuldnerische Haftung auf den vollen Einziehungsbetrag erstreckt.
| Feilcke | Fritsche | Arnoldi | |||
| Wenske | von Schmettau |