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BGH·6 StR 248/23·28.06.2023

Revision teilweise stattgegeben: Strafaussprüche wegen §176a StGB aufgehoben und zurückverwiesen

StrafrechtSexualstrafrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; er legte Revision ein. Der BGH gab der Revision insoweit statt, als die Strafaussprüche nach §176a Abs.2 StGB aufgehoben wurden, weil das Landgericht nicht erkennbar geprüft hatte, ob ein minder schwerer Fall (§176a Abs.4) vorliegt. Insbesondere waren Vorstrafenlosigkeit und geringe Intensität der Übergriffe bedeutsam. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die Feststellungen bleiben bestehen und können ergänzt werden.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Strafaussprüche in den Fällen des §176a Abs.2 StGB aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Wahl des Strafrahmens nach § 176a Abs. 2 StGB muss das Gericht erkennbar prüfen, ob die Voraussetzungen eines minder schweren Falls i.S.v. § 176a Abs. 4 StGB vorliegen.

2

Unterbleibt die Prüfung des minder schweren Falls, liegt ein Rechtsfehler im Strafausspruch vor, der die Aufhebung des Strafausspruchs und eine neue Strafzumessung rechtfertigen kann.

3

Bei Aufhebung des Strafausspruchs bleiben die zugrunde liegenden Feststellungen gemäß § 353 Abs. 2 StPO bestehen und können um nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden.

4

Für die Frage eines minder schweren Falls sind insbesondere die Intensität des Übergriffs und das Vorliegen bzw. Fehlen von Vorstrafen geeignet, die Strafrahmenwahl zu beeinflussen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 176a Abs. 2 StGB (in der zur jeweiligen Tatzeit geltenden Fassung vom 27. Dezember 2003)§ 176a Abs. 4 StGB§ 353 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Schweinfurt, 9. Februar 2023, Az: 4 KLs 8 Js 13460/21

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 9. Februar 2023 in den Aussprüchen über die in den Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs verhängten Strafen und über die Gesamtstrafe aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben jedoch aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Ausspruch über die in den Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern verhängten Strafen hat keinen Bestand, weil sich die Wahl des Strafrahmens jeweils als rechtsfehlerhaft erweist. Das Landgericht hat die Strafe in allen Fällen dem Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB in der zur jeweiligen Tatzeit geltenden Fassung vom 27. Dezember 2003 entnommen, ohne jeweils erkennbar zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des Absatzes 4 der Vorschrift vorliegt. Diese Prüfung war hier insbesondere angesichts der bisherigen Straflosigkeit des Angeklagten und der vom Landgericht jeweils angenommenen geringen Intensität des Übergriffs nicht entbehrlich. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Landgericht ohne den Rechtsfehler auf geringere Strafen erkannt hätte.

3

Die Aufhebung des Strafausspruchs in diesen Fällen entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage.

4

Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.

SanderTiemannArnoldi
FeilckeFritsche