Themis
Anmelden
BGH·6 StR 244/25·24.06.2025

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Unterbringungsanordnung (§63 StGB) und Zurückverweisung

StrafrechtMaßregelrechtAllgemeines StrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen Raubes mit Körperverletzung verurteilt; das Landgericht ordnete zusätzlich Unterbringung nach §63 StGB an. Der BGH hebt den Maßregelausspruch auf, weil die Gefährlichkeitsprognose lückenhaft begründet ist. Insbesondere genügten Diagnose und Hinweis auf unbehandelte Erkrankung nicht; es fehlen darlegungen zur delinquenten Entwicklung und zum symptomatischen Bezug früherer Taten. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen, die übrige Revision wird verworfen.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Unterbringung nach §63 StGB aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen; übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB ist eine Gefährlichkeitsprognose erforderlich, die eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades künftiger erheblicher rechtswidriger Taten infolge des fortdauernden Zustands voraussetzt.

2

Eine Gefährlichkeitsprognose darf nicht allein auf der Diagnose einer schweren psychischen Erkrankung oder deren unbehandeltem Verlauf beruhen; erforderlich ist eine umfassende Würdigung der Persönlichkeit, des Vorlebens und der Anlasstat.

3

Vorverurteilungen können zur Stützung einer Gefährlichkeitsprognose nur herangezogen werden, wenn festgestellt ist, dass die früheren Taten symptomatischen Charakter im Zusammenhang mit der Erkrankung aufweisen.

4

Das Tatgericht hat die wesentlichen Gesichtspunkte, die die Gefährlichkeitsprognose tragen, in den Urteilsgründen so darzulegen, dass das Revisionsgericht die Entscheidung nachprüfen kann; unzureichende Feststellungen führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 249 Abs. 1 StGB§ 223 Abs. 1 StGB§ 52 StGB§ 63 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Halle (Saale), 18. März 2025, Az: 13 KLs 20/24

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 18. März 2025 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungs- und Adhäsionsentscheidung getroffen. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich seine auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen.

3

a) Der mehrfach vorbestrafte Angeklagte ist seit vielen Jahren an einer paranoiden Schizophrenie erkrankt. Am 24. Juli 2024 griff er im Hauptbahnhof in N. nach dem Wechselgeld des Geschädigten, der am Automaten eine Fahrkarte gekauft hatte. Als der Geschädigte die Entnahme des Geldes verhinderte, versuchte der Angeklagte, ihm die noch in der Hand gehaltene Geldbörse zu entwenden. Es kam zu einem Handgemenge, bei dem der Geschädigte infolge eines Schlags des Angeklagten mit dem Ellenbogen an der Lippe verletzt wurde und zu Boden ging. Nunmehr entriss der Angeklagten dem Geschädigten die Geldbörse, entnahm ihr neben 370 Euro Bargeld den Ausweis und flüchtete. Der Geschädigte folgte ihm, wobei der Angeklagte zu weiteren Schlägen gegen ihn ausholte, die ihn verfehlten.

4

b) Die Strafkammer hat die Tat als Raub in Tateinheit mit Körperverletzung nach § 249 Abs. 1, § 223 Abs. 1, § 52 StGB gewertet. Sachverständig beraten ist sie zu dem Ergebnis gekommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten krankheitsbedingt erheblich eingeschränkt gewesen sei. Die Voraussetzungen des § 63 StGB hat sie als erfüllt angesehen.

5

2. Während der Schuld- und Strafausspruch sowie die Einziehungs- und Adhäsionsentscheidung keinen rechtlichen Bedenken begegnen, kann die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) nicht bestehen bleiben. Die Erwägungen zur Gefährlichkeitsprognose halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie sind lückenhaft.

6

a) Die für eine Unterbringung nach § 63 StGB erforderliche Gefährlichkeit ist nur dann gegeben, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Täter infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde. Diese Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat zu entwickeln (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2024 – 6 StR 154/24, Rn. 5; Beschluss vom 14. Februar 2024 – 2 StR 341/23, Rn. 14; Urteil vom 11. Oktober 2018 – 4 StR 195/18, NStZ-RR 2019, 41, 42). Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte hierfür in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2020 – 4 StR 115/20, Rn. 5; vom 5. Februar 2020 – 2 StR 436/19, Rn. 5; vom 1. August 2018 – 5 StR 336/18, Rn. 7).

7

b) An diesen Anforderungen gemessen erweisen sich die der Gefahrenprognose zugrundeliegenden Erwägungen als lückenhaft. Das Landgericht hat insoweit allein auf die jahrelange unbehandelte Erkrankung des Angeklagten abgestellt und ausgeführt, dass diese zu einer Einschränkung seines Realitätsbezugs und der Fähigkeit geführt habe, Handlungsimpulsen zu widerstehen. Diese Erwägung genügt nicht, weil allein die Diagnose einer schweren psychischen Erkrankung eine Gefährlichkeitsprognose nicht zu tragen vermag. Das Landgericht wäre insbesondere gehalten gewesen, die delinquente Entwicklung des Angeklagten näher darzulegen. Den Urteilsgründen lassen sich auch in ihrem Gesamtzusammenhang hinsichtlich der Vorverurteilungen nur der jeweils verwirklichte Straftatbestand und die Strafen entnehmen. Damit können die abgeurteilten Taten zur Begründung einer Gefährlichkeitsprognose nicht ohne Weiteres herangezogen werden, weil nicht festgestellt ist, ob sie auch auf der Erkrankung des Angeklagten beruhen und ihnen daher Symptomcharakter zukommt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2021 – 4 StR 449/20, Rn. 20; vom 7. September 2021 – 1 StR 255/21, Rn. 10; vom 15. Mai 2023 – 6 StR 146/23, NStZ-RR 2023, 201, 202; vom 14. Februar 2024 – 2 StR 341/23, Rn. 15; weitergehend BGH, Beschlüsse vom 15. August 2023 ‒ 5 StR 302/23, Rn. 15; vom 30. Mai 2024 ‒ 5 StR 390/23, Rn. 11). Hinsichtlich eines 2021 vor dem Landgericht München geführten Sicherungsverfahrens wird nur mitgeteilt, dass die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus „mangels Erheblichkeit der Tat und bezüglich eines anderen Tatvorwurfs wegen einer Ausnahmesituation des Angeklagten“ abgelehnt worden ist. Dem Senat ist aufgrund fehlender Angaben zu den Tatvorwürfen und dem Zustand des Angeklagten zur Tatzeit auch insoweit die Prüfung verwehrt, ob diese Taten eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür begründen, dass der Angeklagte infolge seines fortdauernden psychischen Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

8

3. Die Sache bedarf daher hinsichtlich der Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die zum Maßregelausspruch getroffenen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht eine widerspruchsfreie neue Entscheidung zu ermöglichen.

Bartel Fritsche von Schmettau Arnoldi Ri´in BGH Dr. Dietsch isturlaubsabwesend und daheran der Unterschriftsleistunggehindert. Bartel

Bartelvon SchmettauRi´in BGH Dr. Dietsch ist urlaubsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung gehindert.
FritscheArnoldiBartel