BGH: Wiedereinsetzung gewährt; teilweiser Erfolg der Revisionen zur Einziehung von Taterträgen
KI-Zusammenfassung
Der BGH gewährte einem Angeklagten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision. In der Sache änderte/ergänzte der Senat die Vorentscheidung bezüglich der Einziehung von Taterträgen nach den vom Generalbundesanwalt vorgetragenen Gründen: K. haftet nun als Gesamtschuldner für 132.800 Euro, bei A. wird die Einziehung auf 1.920 Euro begrenzt. Die übrigen Revisionen wurden verworfen; jeder trägt seine Revisionskosten.
Ausgang: Wiedereinsetzung gewährt; Revisionen hinsichtlich der Einziehung teilweise stattgegeben (Anpassung der Einziehungsbeträge), übrige Revisionen verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf einer Begründungsfrist gewähren, sodass die versäumte Rechtsbehelfshandlung nachgeholt werden kann.
Das Revisionsgericht kann die Aussprüche eines Strafurteils über die Einziehung von Taterträgen ergänzen oder ändern, wenn die entscheidungserheblichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Die Zuweisung der Haftung für einen Einziehungsbetrag als Gesamtschuldner ist eine mögliche Folge der einziehungsrechtlichen Anordnung und kann durch das Revisionsgericht getroffen werden.
Weitergehende Rechtsmittelangriffe sind zu verwerfen, wenn die Revisionen keine begründeten Rügen gegen das Urteil enthalten.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Potsdam, 1. Juni 2022, Az: 22 KLs 22/21
Tenor
1. Dem Angeklagten K. wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 1. Juni 2022 gewährt.
2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil in den Aussprüchen über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen hinsichtlich des Angeklagten
a) K. dahin ergänzt, dass dieser für den Einziehungsbetrag in Höhe von 132.800 Euro als Gesamtschuldner haftet,
b) A. dahin geändert, dass lediglich ein Betrag von 1.920 Euro eingezogen wird.
3. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.
4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tragen.
Sander Feilcke Wenske Fritsche von Schmettau