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BGH·6 StR 242/25·26.11.2025

Revision teilweise erfolgreich: Einstellung, Klärung des Schuldspruchs und Aufhebung der Gesamtstrafe

StrafrechtStrafzumessungsrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Stendal ein, das ihn u.a. wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion verurteilte. Der BGH stellte das Verfahren im Fall II.3 nach § 154 Abs. 2 StPO ein und hob den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe auf. Die Bildung der neuen Gesamtstrafe war rechtsfehlerhaft (Höchstmaß: 3 Jahre 3 Monate). Die Neuberechnung der Gesamtstrafe wird nach §§ 460, 462 StPO überantwortet.

Ausgang: Revision teilweise erfolgreich: Verfahren im Fall II.3 eingestellt und Gesamtstrafe aufgehoben; weitergehende Revision verworfen; Neuberechnung der Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nachträglich gebildete Gesamtfreiheitsstrafe darf die Summe aus der früheren Gesamtfreiheitsstrafe und den hinzukommenden Einzelstrafen nicht überschreiten.

2

Das Revisionsgericht kann bei fehlerhafter Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe den Ausspruch über die Gesamtstrafe aufheben und die Neuberechnung dem weiteren Verfahren nach §§ 460, 462 StPO übertragen (§ 354 Abs. 1b StPO).

3

§ 154 Abs. 2 StPO ermöglicht die Einstellung eines Teilverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft aus prozessökonomischen Gründen.

4

Durch die Einstellung eines Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO entfallen Strafen, die ausschließlich dem eingestellten Teil zuzuordnen sind (z. B. eine in diesem Teil verhängte Geldstrafe).

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2 StPO§ 460, 462 StPO§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 354 Abs. 1b StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 29. Oktober 2025, Az: 6 StR 242/25, Urteil

vorgehend LG Stendal, 5. Dezember 2024, Az: 501 KLs 18/24

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 5. Dezember 2024 wird

a) das Verfahren im Fall II.3 der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-klagten;

b) das vorgenannte Urteil

aa) im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tatein-heit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist;

bb) in dem Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; die Entscheidung hierüber und über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels ist nach §§ 460, 462 StPO zu treffen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a. unter Einbeziehung der einer früheren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zugrundeliegenden Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt.

2

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Aus prozessökonomischen Gründen stellt der Senat das Verfahren im Fall II.3 der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Das Rechtsmittel führt (ungeachtet dieser Verfahrenseinstellung) zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe (§ 349 Abs 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

Das Landgericht hat aus den von ihm verhängten Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten sowie 90 Tagessätzen und nach Auflösung einer früheren vom Landgericht Potsdam gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und Einbeziehung der dort zugrundeliegenden Strafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten gebildet. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil eine nachträglich gebildete Gesamtfreiheitsstrafe nicht höher sein darf als die Summe aus der alten Gesamtfreiheitsstrafe und den hinzukommenden Einzelstrafen (vgl. BGH, Urteil vom 31. August 1960 – 2 StR 406/60, BGHSt 15, 164, 166; Beschlüsse vom 12. Oktober 2004 – 4 StR 304/04, NStZ 2005, 210; vom 12. Februar 2014 – 1 StR 601/13, Rn. 2; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 1252). Sie hätte vorliegend mithin nicht mehr als drei Jahre und drei Monate betragen dürfen.

4

Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die neue Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe dem Verfahren nach §§ 460, 462 StPO zu überantworten (§ 354 Abs. 1b StPO). Vorsorglich weist er darauf hin, dass die Geldstrafe von 90 Tagessätzen aufgrund der Einstellung entfallen ist.

von SchmettauFritscheDietsch
WenskeArnoldi