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BGH·6 StR 233/25·23.09.2025

Revision teilweise stattgegeben – Strafausspruch wegen unerörterter verminderten Schuldfähigkeit aufgehoben

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen gefährlicher Körperverletzung ein. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Grund ist, dass das Landgericht trotz glaubhafter Hinweise auf erheblichen Alkohol-/Drogenkonsum die Frage verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) nicht substantiiert erörtert und keinen Sachverständigen herangezogen hat, wodurch die Strafzumessung berührt sein kann. Der Schuldspruch selbst blieb unbeanstandet.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; weitergehende Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei glaubhaften Anhaltspunkten für erheblichen Alkohol‑ oder Drogenkonsum hat das Gericht die Frage einer verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) ausdrücklich zu erörtern und gegebenenfalls ein sachverständiges Gutachten einzuholen.

2

Unterbleibt die Erörterung der verminderten Schuldfähigkeit oder die Hinzuziehung eines Sachverständigen trotz entsprechender Anhaltspunkte, ist der Strafausspruch rechtsfehlerhaft und kann aufgehoben werden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei rechtmäßiger Behandlung niedrigere Strafen verhängt worden wären (§ 337 StPO).

3

Die unterlassene Erörterung der verminderten Schuldfähigkeit berührt den Schuldspruch nur dann nicht, wenn nach den getroffenen Feststellungen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Steuerungsfähigkeit des Täters aufgehoben war (§ 20 StGB).

4

Die Aufhebung von Einzelstrafen führt zur Aufhebung der darauf beruhenden Gesamtstrafe und erfordert eine Neufestsetzung durch das Tatgericht.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 21 StGB§ 64 StGB§ 337 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Dessau-Roßlau, 10. Januar 2025, Az: 1 KLs 6/24 jug

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 10. Januar 2025, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen unter Einbeziehung von Strafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und weitere Rechtsfolgenentscheidungen aus dem früheren Urteil aufrechterhalten. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Während die Prüfung des Urteils zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht hat, erweist sich der Strafausspruch als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Dazu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„Das sachverständig nicht beratene Landgericht hat die Erörterung des Vorliegens einer verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB zu den jeweiligen Tatzeitpunkten gänzlich unterlassen, sondern dem Angeklagten (lediglich) zugutegehalten, dass der Beschwerdeführer ‚durch den Drogen- bzw. Alkoholkonsum enthemmt war‘ (UA S. 40). Dieses Vorgehen erweist sich angesichts der für glaubhaft erachteten Angabe des Angeklagten (UA S. 35), dass er vor der Tat 4 der Urteilsgründe ‚ca. ¾ einer Flasche Kirschlikör getrunken habe‘ als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Hinzu kommt, dass die Strafkammer im Rahmen der Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen folgendes ausgeführt hat (UA S. 5): ‚Vor der Inhaftierung in dieser Sache (also vor dem 6. Juni 2023, UA S. 19) trank er für 2-3 Monate fast täglich eine Flasche Schnaps, konnte dann jedoch wieder eine Pause einlegen. Zuletzt trank er täglich 2 Flaschen Schnaps.‘ Ferner besteht insoweit ein Spannungsverhältnis zu der im Urteil vom 21. Dezember 2023 angeordneten Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt (UA S. 12 ff., 41) sowie des im Tenor (selbständig) angeordneten Vorwegvollzugs von vier Jahren. Ausgehend hiervon kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Straffindung für die Taten 2 und 3 von diesen lückenhaften Erörterungen durchgreifend betroffen ist. Der Rechtsfehler lässt den Schuldspruch unberührt, weil im Hinblick auf das jeweilige Leistungsverhalten des Angeklagten ausgeschlossen werden kann, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgehoben war (§ 20 StGB). Er muss zur Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen führen, weil nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht niedrigere Strafen verhängt hätte (§ 337 StPO).“

3

Dem schließt sich der Senat an. Der Wegfall der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2025 – 3 StR 68/25, Rn.

von Schmettau Wenske Fritsche Arnoldi Ri’inBGH Dr. Dietschist wegen Urlaubs ander Unterschrift gehindert. von Schmettau

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