Anrechnung von im Ausland erlittener Freiheitsentziehung: Festnahme des Angeklagten im Ausland und Abschiebung nach Deutschland vor Eingang eines Auslieferungsersuchens
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Betäubungsmittelhandels ein. Der BGH ergänzte das Urteil dahingehend, dass die in der Türkei erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:2 anzurechnen ist, weil Festnahme und Abschiebung im Zusammenhang mit dem deutschen Verfahren standen und die Abschiebung vor einem Auslieferungsersuchen erfolgte. Die übrige Revision wurde verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben; Anrechnung türkischer Haft im Verhältnis 1:2 ergänzt, sonstige Revision verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Angeklagten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anrechnung von im Ausland erlittenen Freiheitsentziehungen auf eine inländische Freiheitsstrafe ist erforderlich, wenn die Auslandsmaßnahme aus Anlass derselben Tat erfolgt ist, die Gegenstand des deutschen Verfahrens ist.
Abschiebehaft oder eine Festnahme mit anschließender Abschiebung vor Eingang eines formellen Auslieferungsersuchens kann als anrechnungsfähige Freiheitsentziehung gelten, insbesondere wenn andernfalls gegenüber der Auslieferungshaft eine ungerechtfertigte Benachteiligung eintreten würde.
Die inländische Entscheidung über die Anrechnung und den Anrechnungsmaßstab ist in der Urteilsformel kenntlich zu machen.
Zur Vermeidung einer Benachteiligung des Angeklagten kann der Anrechnungsmaßstab unter Berücksichtigung prozessualer Besonderheiten (analog § 354 Abs. 1 StPO) festgesetzt werden; hier wurde ein Verhältnis von 1:2 bestimmt.
Bei nur geringem Erfolg der Revision kann der Angeklagte gemäß § 473 Abs. 4 StPO mit den Kosten des Rechtsmittels belastet werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Verden, 10. Januar 2025, Az: 4 KLs 5/24
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 10. Januar 2025 dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in der Türkei erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:2 angerechnet wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Das angegriffene Urteil ist nach § 51 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 StGB um den Anrechnungsmaßstab für die in der Türkei erlittene Freiheitsentziehung zu ergänzen.
Eine Anrechnung von im Ausland erlittener Freiheitsentziehung ist dann erforderlich, wenn diese aus Anlass derjenigen Tat erfolgt ist, die Gegenstand des deutschen Strafverfahrens ist. Diese Voraussetzung kann auch bei Abschiebehaft erfüllt sein, insbesondere, wenn der Angeklagte im Vergleich zur Auslieferungshaft sonst nicht gerechtfertigt benachteiligt wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. April 1997 – 5 StR 674/96, Rn. 5; vom 5. Juni 2012 – 4 StR 58/12, Rn. 4; vom 24. März 2020 – 6 StR 8/20; vom 5. August 2020 – 3 StR 231/20, Rn. 11).
Danach ist hier die Anrechnung erforderlich und ein Anrechnungsmaßstab zu bestimmen. Der Angeklagte ist am 11. Januar 2024 in der Türkei für das vorliegende und ein weiteres in Deutschland geführtes Strafverfahren festgenommen worden. Noch bevor ein formelles Auslieferungsersuchen gestellt worden ist, ist er am 15. Januar 2024 aus der Haft nach Deutschland abgeschoben worden.
Diese Entscheidung muss in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 1977 – 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287, 288). Um jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, setzt der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab auf 1:2 fest (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2020 – 3 StR 231/20; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juni 2021 – 7 StS 3/19, Rn. 839 [Anrechnungsmaßstab 1:1]).
2. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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