Absehen von der Einziehung durch das Revisionsgericht: Verfahrensökonomische Gründe
KI-Zusammenfassung
Der Beschuldigte rügt in der Revision u. a. die Unterbringung und die Einziehung eines als Tatmittel genutzten iPads. Der BGH gab der Revision insoweit statt, dass er gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO aus verfahrensökonomischen Gründen von der Einziehung des iPads absah; die übrigen Rügen wurden verworfen. Die Urteilsgründe offenbarten keine erkennbare Ermessensausübung bei der Einziehungsanordnung. Wegen des nur geringfügigen Erfolgs der Revision wurde der Beschuldigte mit den Kosten des Rechtsmittels belastet.
Ausgang: Revision insoweit stattgegeben: Absehen von der Einziehung des Tatmittels aus verfahrensökonomischen Gründen; übrige Revision verworfen; Kosten dem Beschuldigten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO aus verfahrensökonomischen Gründen von der Einziehung eines als Tatmittel dienenden Gegenstands absehen.
Die Anordnung der Einziehung erfordert eine in den Urteilsgründen erkennbare Ermessensausübung; fehlen entsprechende Ausführungen, liegt die Besorgnis nahe, dass das Tatgericht die Einziehung als zwingend angesehen hat.
Erfolgt die Revision nur geringfügig erfolgreich, ist es nicht unbillig, den Beschuldigten nach § 473 Abs. 4 StPO mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten.
Vorinstanzen
vorgehend LG Lüneburg, 26. Januar 2023, Az: 22 KLs 18/22
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 26. Januar 2023 wird von der Einziehung des Tatmittels abgesehen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus und die Einziehung eines als Tatmittel genutzten iPads angeordnet. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Beschuldigten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Senat sieht gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO aus verfahrensökonomischen Gründen von der Einziehung des iPads ab. Die bei der Einziehung hier erforderliche Ermessensausübung ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen; dies lässt besorgen, dass das Landgericht die Einziehung als zwingend angesehen hat.
Angesichts des geringfügigen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Beschuldigten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
| Sander | Wenske | von Schmettau | |||
| Tiemann | Fritsche |