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BGH·6 StR 226/25·24.06.2025

Aufhebung der Strafaussprüche wegen Fehlern bei der Wahl des Strafrahmens

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen der Angeklagten gegen Verurteilungen wegen versuchter Anstiftung bzw. Sich‑Bereiterklärung zum Totschlag führten zur Aufhebung der Strafaussprüche. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung die gebotene Prüfungsreihenfolge zwischen gesetzlich typisierten Milderungsgründen und der Annahme eines minder schweren Falls nicht beachtet. Die Feststellungen bleiben bestehen, die Sache wird zur neuer Verhandlung an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Ausgang: Strafaussprüche aufgehoben und Sache zur neuer Verhandlung wegen Fehlern in der Strafzumessung an eine andere Kammer zurückverwiesen; Feststellungen bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung ist zunächst zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall i.S.d. § 213 StGB vorliegt; auch wenn allgemeine Strafzumessungsgründe gegen einen minder schweren Fall sprechen, sind gesetzlich typisierte Milderungsgründe in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.

2

Erklärt sich ein Beteiligter gem. § 30 Abs. 1 S. 2 StGB strafmildernd, darf der gerichtlich gewählte Strafrahmen nur dann auf den wegen eines gesetzlich typisierten Milderungsgrundes geminderten Rahmen gestützt werden, wenn auch unter Einbeziehung dieser Milderungsgründe ein minder schwerer Fall ausgeschlossen bleibt.

3

Die Vorschriften über den Versuch eines Verbrechens sind auf den Versuch der Beteiligung entsprechend anzuwenden; der Versuch ist nach den für das Verbrechen geltenden strafrechtlichen Regeln zu beurteilen.

4

Werden Strafaussprüche wegen eines Rechtsfehlers aufgehoben, können die zugrunde liegenden Feststellungen nach § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben; das zurückverwiesene Tatgericht hat bei neuer Entscheidung insbesondere den Grad der Rechtsgutgefährdung und die aufgewendete kriminelle Energie zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 353 Abs. 2 StPO§ 30 Abs. 1 Satz 2 StGB§ 49 Abs. 1 StGB§ 212 Abs. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Hannover, 7. Februar 2025, Az: 39 Ks 9/24

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 7. Februar 2025 in den Strafaussprüchen aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen versuchter Anstiftung zu „einem Verbrechen des Totschlags“ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; den Angeklagten B. hat es wegen Sich-Bereiterklärens zu „einem Verbrechen des Totschlags“ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten führen zur Aufhebung der Strafaussprüche (§ 349 Abs. 4 StPO) und sind im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Nach den Feststellungen forderte der Angeklagte M. den Angeklagten B. fernmündlich auf, den Zeugen D. mit einem Messer anzugreifen und erheblich zu verletzen. Der Angeklagte B. sagte zu, dieser Aufforderung nachzukommen. Beide Angeklagten nahmen billigend in Kauf, dass der Zeuge infolge des Angriffs versterben könne.

3

1. Die Strafzumessung ist rechtsfehlerhaft, weil die Wahl der Strafrahmen die gebotene Prüfungsreihenfolge außer Acht lässt.

4

a) Das Landgericht hat die Strafen jeweils dem nach § 30 Abs. 1 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB entnommen. Den Strafrahmen des minder schweren Falls (§ 213 StGB) hat es unter Berücksichtigung allgemeiner Strafzumessungserwägungen abgelehnt. Nicht erkennbar bedacht hat das Landgericht, dass dann, wenn nach Abwägung der allgemeinen Strafzumessungsumstände ein minder schwerer Fall ausscheidet, die gesetzlich vertypten Milderungsgründe in die gebotene Gesamtabwägung einzubeziehen sind. Erst wenn das Tatgericht auch unter deren Berücksichtigung die Annahme eines minder schweren Falls ablehnt, kann es seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen eines gesetzlich vertypten Milderungsgrunds gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen. Dies gilt auch für den nach § 30 StGB strafbaren Versuch der Beteiligung, der nach den Vorschriften über den Versuch eines Verbrechens bestraft wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2015 – 2 StR 24/15, Rn. 2; vom 3. März 2015 – 3 StR 612/14, Rn. 7; vom 17. Dezember 2014 – 3 StR 521/14, Rn. 5).

5

b) Dies führt zur Aufhebung der Strafaussprüche. Die Feststellungen können bestehen bleiben, denn sie sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie zu den bereits getroffenen Feststellungen nicht in Widerspruch treten.

6

2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht bei der Bemessung der Strafen für die hier in Rede stehenden Delikte den Grad der objektiven Rechtsgutgefährdung und die aufgewendete kriminelle Energie zu berücksichtigen haben wird. Dabei wird insbesondere in den Blick zu nehmen sein, ob und in welchem Umfang es bereits zu Handlungen gekommen ist, die zur Vorbereitung des Totschlags dienen (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1989 – 2 StR 232/89, BGHR StGB § 30 Abs. 1 S. 2 Strafzumessung 1).

7

Der Schriftsatz vom 23. Juni 2025 hat dem Senat vorgelegen.

Bartelvon SchmettauDietsch
FritscheArnoldi