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BGH·6 StR 224/21·02.06.2021

Strafverurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung: Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung bei mangelnder Unrechtseinsicht; Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei fehlender Suchterkrankung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtMaßregelrecht (Unterbringung §64 StGB)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung ein; Wiedereinsetzung wurde gewährt. Der BGH berichtigt das Strafmaß (1 Jahr 6 Monate), hebt die Entscheidung über die Aussetzung zur Bewährung und die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auf und verweist zurück. Begründet wurde dies mit Rechtsfehlern bei der Prognose und unzureichender Prüfung des Hangbegriffs; es ist eine erneute Sachverständigenaufklärung erforderlich.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Strafmaß berichtigt, Entscheidungen zu Bewährung und §64-Unterbringung aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen; weitergehende Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Freiheitsstrafen ab einer Dauer von einem Jahr sind nach vollen Monaten und Jahren zu bemessen (§ 39 StGB).

2

Bei der Prüfung der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung (§ 56 StGB) darf fehlende Unrechtseinsicht eines die Tat bestreitenden Angeklagten nicht zu seinem Nachteil gewertet werden; zulässiges Verteidigungsverhalten darf die Kriminalprognose nicht ungünstig beeinflussen.

3

Die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) setzt eine eingehende Prüfung voraus, ob eine durch Übung erlangte Neigung zum wiederholten Alkoholgebrauch (‚Hang‘) besteht; das Fehlen einer Suchterkrankung allein schließt die Maßregel nicht aus.

4

Bei Zweifeln an der Frage der Unterbringung sind sachverständige Ermittlungen (§ 246 Abs. 1 StPO) heranzuziehen; der Revisionssenat kann die Nichtanordnung aufheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen, auch wenn nur die Angeklagte Revision eingelegt hat.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 56 StGB§ 64 StGB§ 224 StGB§ 267 StPO§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hildesheim, 13. November 2020, Az: 20 KLs - 17 Js 17601/20

Tenor

1. Der Angeklagten wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 13. November 2020 gewährt.

2. Auf die Revision der Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil

a) im Strafausspruch dahin berichtigt, dass die Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt ist;

b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit

aa) die Vollstreckung der gegen die Angeklagte verhängten Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist;

bb) von der Anordnung einer Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von „18 Monaten“ verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision. Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen ist der Angeklagten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision zu gewähren. Die Revision hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

3

2.a) Der Strafausspruch bedarf insoweit der Berichtigung, als das Landgericht eine Freiheitsstrafe von „18 Monaten“ anstelle einer solchen von einem Jahr und sechs Monaten verhängt hat. Gemäß § 39 StGB sind Freiheitsstrafen ab einer Dauer von einem Jahr grundsätzlich nach vollen Monaten und Jahren zu bemessen.

4

b) Die Entscheidung des Landgerichts, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen, hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

5

Es hat zur Begründung der nach seiner Auffassung ungünstigen Kriminalprognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB in rechtsfehlerhafter Weise unter anderem darauf abgestellt, dass die Angeklagte keine Unrechtseinsicht gezeigt, sondern die verfahrensgegenständliche Tat als Unfall dargestellt habe. Fehlende Unrechtseinsicht durfte nicht zum Nachteil der die Tat bestreitenden Angeklagten gewertet werden; denn auch im Rahmen des § 56 StGB darf einem Angeklagten ein die Grenzen des Zulässigen nicht überschreitendes Verteidigungsverhalten nicht angelastet werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2016 – 4 StR 521/15; vom 20. April 1999 – 4 StR 111/99, NStZ-RR 1999, 358; vom 20. Februar 1998 – 2 StR 14/98, StV 1998, 482).

6

Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Landgericht zu einer günstigeren Prognose gelangt wäre, wenn es die fehlende Unrechtseinsicht außer Acht gelassen hätte.

7

3. Auch die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

8

Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„aa) Nach den Feststellungen des Landgerichts spielte Alkohol in der Beziehung der Angeklagten zum Geschädigten eine maßgebliche Rolle. (…) Bei diversen Polizeieinsätzen anlässlich von Auseinandersetzungen zwischen ihr und dem Geschädigten war sie stets deutlich alkoholisiert. (…) Während des vorliegenden Tatgeschehens stand die Angeklagte mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,62 Promille ebenfalls unter Alkoholeinfluss. Dieser verstärkte ihren affektiven Ausnahmezustand, ohne dass sich freilich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen gezeigt hätten. Der psychiatrische Sachverständige hat das Konsumverhalten der Angeklagten als kritisch beurteilt, eine Abhängigkeit jedoch ausgeschlossen.

bb) Obschon sich die Strafkammer des problematischen Alkoholkonsums der Angeklagten bewusst war, hat sie die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit einem fehlenden Hang, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, begründet. Die auf diese pauschale Aussage reduzierten Ausführungen lassen besorgen, dass sie ihrer Maßregelentscheidung einen zu engen Begriff des Hanges und damit einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt hat. (…) [D]ie Urteilsgründe (…) legen nahe, dass die Strafkammer für ihre Entscheidung allein auf die fehlende Suchterkrankung der Angeklagten abgestellt hat. Damit hätte sie sich aber nicht begnügen dürfen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Februar 2021 – 6 StR 18/21, juris Rn. 5). Vielmehr hätte sie näher als geschehen prüfen müssen, ob bei der Angeklagten eine durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Alkohol zu konsumieren, gegeben ist. Anlass hierzu bestand jedenfalls aufgrund der zu ihrer Person und zu den Tatumständen getroffenen Feststellungen.

cc) Das Vorliegen der übrigen Unterbringungsvoraussetzungen scheidet nicht von vornherein aus. (…) Über die Frage der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ist daher – wiederum unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 Abs. 1 StPO) – neu zu verhandeln und zu entscheiden. Der Aufhebung der Nichtanordnung der Maßregel steht nicht entgegen, dass nur die Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Sie hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht von ihrem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2018 – 5 StR 60/18, juris Rn. 4).

dd) Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt den Strafausspruch unberührt. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht bei einer Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auf eine mildere Strafe erkannt hätte.“

9

Dem schließt sich der Senat an.

10

4. Das Absehen von der Erhebung von Kosten für die Wiedereinsetzung beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2020 – 4 StR 265/19).

SanderFeilckeFritsche
SchneiderTiemann