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BGH·6 StR 22/25·19.02.2025

Revision verworfen – Bestätigung Gesamtfreiheitsstrafe 5 Jahre 6 Monate

StrafrechtStrafprozessrechtStrafzumessungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 1. Oktober 2024 ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt damit die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. Dem Beschwerdeführer werden die Kosten des Rechtsmittels auferlegt (§ 473 Abs. 1 StPO).

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Stade als unbegründet verworfen; Verurteilung zu 5 Jahren und 6 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe bestätigt; Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn der Revisionsführer keine Rechtsfehler substantiiert darlegt, die das angefochtene Urteil in entscheidungserheblicher Weise beeinflussen.

2

Bei Verwerfung der Revision bleiben die im Tenor festgelegten Rechtsfolgen des Urteils in der vom Revisionsgericht bestätigten Fassung bestehen.

3

Derjenige, dessen Revision verworfen wird, hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

4

Das Revisionsgericht kann die Tenorformulierung präzisieren, um die konkret festgestellten Rechtsfolgen (z. B. die Höhe einer Gesamtfreiheitsstrafe) klarzustellen und rechtskräftig zu bestimmen.

Relevante Normen
§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Stade, 1. Oktober 2024, Az: 304 KLs 5/24

vorgehend BGH, 10. Januar 2024, Az: 6 StR 276/23, Beschluss

vorgehend LG Stade, 30. Januar 2023, Az: 201 KLs 1/21, Urteil

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 1. Oktober 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Bartel Feilcke Wenske

Fritsche von Schmettau