Revision verworfen – Bestätigung Gesamtfreiheitsstrafe 5 Jahre 6 Monate
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 1. Oktober 2024 ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt damit die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. Dem Beschwerdeführer werden die Kosten des Rechtsmittels auferlegt (§ 473 Abs. 1 StPO).
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Stade als unbegründet verworfen; Verurteilung zu 5 Jahren und 6 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe bestätigt; Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn der Revisionsführer keine Rechtsfehler substantiiert darlegt, die das angefochtene Urteil in entscheidungserheblicher Weise beeinflussen.
Bei Verwerfung der Revision bleiben die im Tenor festgelegten Rechtsfolgen des Urteils in der vom Revisionsgericht bestätigten Fassung bestehen.
Derjenige, dessen Revision verworfen wird, hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Das Revisionsgericht kann die Tenorformulierung präzisieren, um die konkret festgestellten Rechtsfolgen (z. B. die Höhe einer Gesamtfreiheitsstrafe) klarzustellen und rechtskräftig zu bestimmen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Stade, 1. Oktober 2024, Az: 304 KLs 5/24
vorgehend BGH, 10. Januar 2024, Az: 6 StR 276/23, Beschluss
vorgehend LG Stade, 30. Januar 2023, Az: 201 KLs 1/21, Urteil
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 1. Oktober 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Bartel Feilcke Wenske
Fritsche von Schmettau