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BGH·6 StR 218/23·14.06.2023

Revision verworfen — fehlerhafte Einzelstrafen ohne Auswirkung auf Gesamtstrafe

StrafrechtStrafzumessungRevisionsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte erhob Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hof. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und trägt dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels auf. Das Landgericht hatte für drei Taten fälschlich einjährige Freiheitsstrafen angenommen; der Senat setzte diese auf je neun Monate herab, stellte aber fest, dass eine Korrektur die Gesamtstrafe wegen der übrigen 30 Einzelstrafen nicht gemindert hätte.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Hof als unbegründet verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler das Urteil nicht in entscheidungserheblicher Weise zugunsten des Revisionsführers verändert hätte.

2

Fehlerhafte Festsetzungen der Höhe einzelner Einzelstrafen sind unschädlich, sofern eine korrekte Bemessung die Bildung der Gesamtstrafe nicht zu einer niedrigeren Sanktion geführt hätte.

3

Das Revisionsgericht darf im Rahmen der Revisionsprüfung prüfen, ob eine hypothetische Korrektur einzelner Strafen die Gesamtstrafenbildung beeinflusst hätte.

4

Der Unterlegene im Revisionsverfahren hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Hof, 24. Januar 2023, Az: KLs 18 Js 8628/17 (2)

vorgehend BGH, 16. Dezember 2020, Az: 6 StR 251/20, Beschluss

vorgehend LG Hof, 23. Dezember 2019, Az: 18 Js 8628/17 - 4 KLs

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 24. Januar 2023 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Zwar ist die Strafkammer fehlerhaft davon ausgegangen, dass für die drei Taten „F31a-F31b“, F32 und F33 jeweils Freiheitsstrafen von einem Jahr in Rechtskraft erwachsen sind (UA S. 176). Der Senat schließt aber im Hinblick auf die weiteren 30 Strafen aus, dass sie zu einer niedrigeren Gesamtstrafe gelangt wäre, wenn sie die richtige Strafhöhe von jeweils neun Monaten (UA S. 166) berücksichtigt hätte.

Feilcke Tiemann Wenske von Schmettau Arnoldi