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BGH·6 StR 213/22·18.10.2022

Revision verworfen; Tagessatzhöhe bei Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe auf 1 € festgelegt

StrafrechtStrafzumessungGeldstrafe/TagessatzVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagten richteten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau. Streitgegenstand war die Unterlassung, die Tagessatzhöhe festzusetzen, obwohl aus Geldstrafe und Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wurde. Der BGH verwirft die Revisionen und setzt zur Vermeidung einer Benachteiligung die Tagessatzhöhe in zwei Fällen auf den Mindestsatz von 1 € (§ 40 Abs. 2 S. 3 StGB). Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten verworfen; Tagessatzhöhe in zwei Fällen auf 1 € festgesetzt; jeder trägt die Kosten seines Rechtsmittels

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus Geldstrafe und Freiheitsstrafe ist die Festsetzung der Tagessatzhöhe erforderlich.

2

Die Unterlassung der Festsetzung der Tagessatzhöhe stellt einen Prozessmangel dar, der zu beseitigen ist.

3

Der Revisionsgerichtshof kann und muss die Tagessatzhöhe festsetzen, um eine Benachteiligung des Angeklagten zu verhindern.

4

Ist die Festsetzung geboten und liegen keine Anhaltspunkte für eine höhere Bemessung vor, kann der Tagessatz auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) festgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 18. Oktober 2022, Az: 6 StR 213/22, Beschluss

vorgehend LG Dessau-Roßlau, 7. Dezember 2021, Az: 8 KLs 661 Js 6360/20

nachgehend BGH, 18. Oktober 2022, Az: 6 StR 213/22, Beschluss

Tenor

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 7. Dezember 2021 werden verworfen; jedoch wird die Höhe des Tagessatzes betreffend

a) den Angeklagten H. im Fall II.4 der Urteilsgründe und

b) den Angeklagten K. im Fall II.7 der Urteilsgründe

auf einen Euro festgesetzt.

2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat es in den Fällen II.4 und 7 unterlassen, die Tagessatzhöhe festzusetzen. Dieser Festsetzung bedarf es auch dann, wenn – wie hier – aus einer Geldstrafe und Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2021 – 6 StR 468/21 mwN). Der Senat setzt, um jede Benachteiligung der Angeklagten zu vermeiden, die Höhe des Tagessatzes auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest.

SanderFritscheArnoldi
Tiemannvon Schmettau