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BGH·6 StR 212/23·30.05.2023

BGH: Revisionen verworfen; Einziehung für G. auf 155.325 € herabgesetzt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der BGH verwirft die Revisionen gegen das Urteil des LG Rostock als unbegründet und setzt den Einziehungsbetrag für G. auf 155.325 € herab. Er beanstandet, dass die Urteilsgründe den Anforderungen des § 267 Abs. 1 StPO nicht voll genügen: Zahlreiche Chat-Ausschnitte werden wiedergegeben und zugleich ausgelegt. Die gebotene Trennung zwischen Feststellung und Beweiswürdigung sowie eine kurze, klare und bestimmte Sachverhaltsdarstellung sind erforderlich.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen; Einziehungsbetrag für G. auf 155.325 € herabgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 267 Abs. 1 StPO verlangt die Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen in kurz, klar und bestimmter Form; Unwesentliches ist wegzulassen, damit die gesetzlichen Merkmale der Straftat erkennbar sind.

2

Bei der Urteilsbegründung ist strikt zwischen Feststellungen zur Tat und der Beweiswürdigung zu trennen; die gleichzeitige Wiedergabe und Auslegung von Beweismitteln (z. B. Chatkommunikation) verletzt diese Anforderungen.

3

Der Revisionssenat kann im Revisionsverfahren den von der Vorinstanz festgesetzten Einziehungsbetrag abändern, wenn die Vorinstanz den Betrag nicht zutreffend bemessen hat und eine entsprechende Antragsschrift dies darlegt.

4

Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, sofern der Revisionsführer keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler substantiiert darlegt.

Relevante Normen
§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Rostock, 14. Dezember 2022, Az: 11 KLs 38/22 (2)

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 14. Dezember 2022 werden als unbegründet verworfen; jedoch wird der den Angeklagten G. betreffende Einziehungsbetrag aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts auf 155.325 Euro herabgesetzt.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO verlangt die Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Die Sachverhaltsdarstellung soll kurz, klar und bestimmt sein und alles Unwesentliche fortlassen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2023 – 2 StR 252/21). Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht, soweit in diesem Rahmen zahlreiche Ausschnitte der Chat-Kommunikation zu den einzelnen Betäubungsmittelgeschäften wiedergegeben werden. Zudem findet die gebotene Trennung zwischen Feststellungen zur Tat und Beweiswürdigung nicht statt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2019 – 4 StR 37/19, NStZ 2020, 102, 103), wenn der Inhalt von Chats wiedergegeben und zugleich ausgelegt wird (z.B.: „Halbes kg Nase was da der Preis, wobei Nase das szenetypische Synonym für Kokain darstellt“; „ich und Brille moin gegen 15uhr mit9dingwrn, also morgen mit 9 kg Marihuana“).

Sander Feilcke Fritsche von Schmettau Arnoldi