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BGH·6 StR 208/25·22.07.2025

Revision: Strafausspruch bei Jugendstrafe wegen fehlerhafter Strafzumessung aufgehoben

StrafrechtJugendstrafrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen eine Jugendstrafe wegen Beihilfe zum Mord. Zentrales Rechtsproblem war, ob das Landgericht bei der Strafzumessung den Erziehungsgedanken des § 18 Abs. 2 JGG ausreichend berücksichtigt hat. Der BGH bemängelt, dass die Urteilsgründe ausschließlich erwachsenentypische Zumessungsgesichtspunkte anstellten und hebt den Strafausspruch auf. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen; die übrige Revision blieb erfolglos.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; übrige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bemessung einer Jugendstrafe ist vorrangig der Erziehungsgedanke des § 18 Abs. 2 JGG zu berücksichtigen, auch wenn die Strafe wegen der Schwere der Schuld verhängt wird.

2

Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken in der Strafzumessung tatsächliche Beachtung geschenkt worden ist; eine lediglich formelhafte Erwähnung reicht nicht aus.

3

Bei der Zumessung von Jugendstrafen dürfen die Erwägungen nicht ausschließlich auf solchen Gesichtspunkten beruhen, die für Erwachsene maßgeblich sind; das Ausmaß der individuellen Schuld ist nach jugendspezifischen Kriterien zu bestimmen.

4

Fehlt es an einer erkennbaren Berücksichtigung des Erziehungsgedankens in den Gründen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 18 Abs. 2 JGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Magdeburg, 24. Januar 2025, Az: 22 KLs 2/24

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 24. Januar 2025 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die konkrete Strafzumessung wird den Anforderungen des § 18 Abs. 2 JGG nicht gerecht.

3

a) Auch wenn – wie hier – eine Jugendstrafe ausschließlich wegen der Schwere der Schuld verhängt wird, ist bei der Bemessung der Strafhöhe vorrangig der das Jugendstrafrecht beherrschende Erziehungsgedanke (§ 18 Abs. 2 JGG) zu berücksichtigen. Daneben sind auch andere Strafzwecke, bei Kapitalverbrechen und anderen schwerwiegenden Straftaten namentlich der Sühnegedanke und das Erfordernis eines gerechten Schuldausgleichs, zu beachten. Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen dabei in der Regel miteinander in Einklang, weil die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind. Das nach jugendspezifischen Kriterien zu bestimmende Ausmaß der individuellen Schuld bildet wegen des bei der Jugendstrafe ebenfalls geltenden verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatzes den Rahmen, innerhalb dessen die erzieherisch erforderliche Strafe gefunden werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2021 – 5 StR 115/21, NStZ 2022, 749, 750; Beschluss vom 7. Februar 2023 – 3 StR 481/22, NStZ 2024, 111, Rn. 10, 13). Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt worden ist. Die Begründung darf nicht wesentlich oder gar ausschließlich nach solchen Zumessungserwägungen vorgenommen werden, die auch bei Erwachsenen in Betracht kommen. Eine lediglich formelhafte Erwähnung des Erziehungsgedankens reicht grundsätzlich nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2023 – 3 StR 481/22, aaO, Rn. 15 mwN).

4

b) Hier lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, dass das Landgericht bei der Bemessung der Strafhöhe den Erziehungsgedanken berücksichtigt hat. Es hat ausschließlich auf vorrangig im Erwachsenenstrafrecht maßgebliche Strafzumessungsgesichtspunkte wie die bisherige Straflosigkeit des Angeklagten abgestellt. Der Erziehungsgedanke hat demgegenüber keine Erwähnung gefunden. Bezeichnenderweise hat das Landgericht die Verhängung einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten allein unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs für „erforderlich“ erachtet und ausgeführt, dass nur eine Jugendstrafe in dieser Höhe „der Schwere der Schuld“ gerecht werde.

5

2. Die Sache bedarf deshalb im Hinblick auf den Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung.

BartelWenskeArnoldi
TiemannFritsche