Revision verworfen; Adhäsionsausspruch hinsichtlich Zinsbeginn geändert
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Dessau‑Roßlau ein; das BGH verwirft die Revision als unbegründet. Zugleich ändert das Gericht den Adhäsionsausspruch nach den Ausführungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahingehend, dass Zinsen erst ab dem 6. Dezember 2024 zu zahlen sind; insoweit wird von einer Entscheidung abgesehen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Adhäsionsausspruch insoweit hinsichtlich Zinsbeginn geändert
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht keine rügenrelevanten Verfahrens‑ oder Rechtsfehler feststellt.
Das Revisionsgericht kann den Adhäsionsausspruch ändern und in sachlicher Hinsicht an die Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts anknüpfen.
Bei Änderung eines Adhäsionsausspruchs hinsichtlich zahlungsrelevanter Punkte (z.B. Zinsbeginn) kann das Gericht insoweit von einer weitergehenden Entscheidung absehen, wenn dadurch der Streit über diesen Punkt erledigt ist.
Die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Neben‑ und Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen und die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 25. Juni 2025, Az: 6 StR 207/25, Beschluss
vorgehend LG Dessau-Roßlau, 16. Dezember 2024, Az: 2 KLs 1/24 jug
nachgehend BGH, 25. Juni 2025, Az: 6 StR 207/25, Beschluss
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 16. Dezember 2024 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Adhäsionsausspruch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin geändert, dass Zinsen erst ab dem 6. Dezember 2024 zu zahlen sind; insoweit wird von einer Entscheidung abgesehen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die dem Neben- und Adhäsionskläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen sowie die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz zu tragen.
Bartel Fritsche von Schmettau RiinBGH Dr. Dietsch isturlaubsabwesend und daheran der Unterschriftsleistunggehindert. Arnoldi Bartel