Wiedereinsetzung und Revision des Nebenklägers mangels Darlegung des Anwaltsverschuldens verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Nebenkläger versäumte die Revisionsbegründungsfrist und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Revision gegen das Urteil des LG Dessau-Roßlau. Der Senat verwirft Antrag und Revision als unzulässig, weil der Vortrag nicht darlegt, dass ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten ausgeschlossen ist. Insbesondere fehlen konkrete Angaben zur Büroorganisation und zur Überwachung der Kanzleimitarbeiterin. Der Nebenkläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung und Revision des Nebenklägers wegen unzureichender Darlegung des Anwaltsverschuldens als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten wird einem Nebenkläger nach dem allgemeinen Verfahrensgrundsatz regelmäßig zugerechnet; der Nebenkläger muss deshalb darlegen, dass ein Verschulden des Bevollmächtigten nicht vorliegt.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 Abs. 2 StPO erfordert die genaue und glaubhafte Darlegung aller zwischen Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage der Versäumnisursache von Bedeutung sind.
Soweit die Versäumung auf Kanzleipersonal zurückgeht, sind konkrete Angaben zu den organisatorischen Vorkehrungen und zur sorgfältigen Überwachung der Mitarbeiter vorzulegen; bloße Schilderungen einzelner Abläufe genügen nicht.
Bleibt der erforderliche Vortrag zum Ausschluss eigenem Verschuldens des Prozessbevollmächtigten aus, ist der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig und das darauf gestützte Rechtsmittel (Revision) zu verwerfen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 25. Juni 2025, Az: 6 StR 207/25, Beschluss
vorgehend LG Dessau-Roßlau, 16. Dezember 2024, Az: 2 KLs 1/24 jug
Tenor
Der Antrag des Nebenklägers auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 16. Dezember 2024 sowie seine Revision gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Totschlags u.a. freigesprochen. Der Nebenkläger begehrt nach Versäumung der Frist zur Begründung der gegen das Urteil gerichteten Revision die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:
„Der Antrag des Nebenklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, da er nicht den Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO entspricht. Im Unterschied zum Angeklagten ist einem Nebenkläger nach ständiger Rechtsprechung das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, der nach Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung Wiedereinsetzung beantragt, nach dem allgemeinen Verfahrensgrundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Für die Frage, ob der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt für Verschulden seines Kanzleipersonals haftet, kommt es darauf an, ob dieses sorgfältig ausgewählt und überwacht wird und ob eine zur Verhinderung von Fristüberschreitungen taugliche Büroorganisation vorhanden ist. Deshalb erfordert die Begründung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht nur eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zur Versäumnis gekommen ist. Vorzutragen sind ferner diejenigen Tatsachen, die ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden des Bevollmächtigten ausschließen. Dies betrifft insbesondere die organisatorischen Vorkehrungen, durch die im Rahmen der Arbeitsabläufe in der Kanzlei sichergestellt werden soll, dass ein fristgebundener Schriftsatz nicht nur rechtzeitig fertiggestellt, sondern auch innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 11. Juli 2018 – 2 StR 467/17, juris Rn. 3). Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Nebenklägers genügt diesen Anforderungen nicht, da er ein eigenes Verschulden des Bevollmächtigten nicht auszuschließen vermag. Ein Rechtsanwalt muss durch eine geeignete Büroorganisation sicherstellen, dass die Kanzleibeschäftigten sorgfältig überwacht werden. Der Vortrag des Vertreters des Nebenklägers verhält sich hierzu nicht. Weder wird eine generelle Büroorganisation vorgetragen - die Darlegungen beschränken sich insoweit auf die Abläufe im konkreten Einzelfall - noch dargelegt, wie die sorgfältige Überwachung der Kanzleimitarbeiterin erfolgt ist.“
Dem tritt der Senat bei.
2. Die Revision des Nebenklägers ist daher nach § 349
Bartel Fritsche von Schmettau RiinBGH Dr. Dietsch isturlaubsabwesend und daheran der Unterschriftsleistunggehindert. Arnoldi Bartel
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| Fritsche | RiinBGH Dr. Dietsch ist urlaubsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung gehindert. | Bartel |