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BGH·6 StR 198/22·16.10.2023

Festsetzung des Gegenstandswerts für das Adhäsionsverfahren im Rechtsmittelverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtStrafprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH setzte den Gegenstandswert des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz auf 27.500 € fest. Entscheidend war das von der Adhäsionsklägerin bezifferte Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 €, ergänzt um einen pauschalen Wert von 2.500 € für die Feststellung künftiger Schadensersatzansprüche. Maßgeblich sind das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers und die in Rechtsmitteln gestellten Anträge sowie die Schranken des erstinstanzlichen Streitwerts.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz auf 27.500 € stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gegenstandswert von Adhäsionsanträgen richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin, insbesondere nach den in den Anträgen genannten Beträgen.

2

Im Rechtsmittelverfahren ist für die Festsetzung des Gegenstandswerts der Antrag des Rechtsmittelführers maßgeblich; der Wert ist durch den Streitgegenstand im ersten Rechtszug nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG beschränkt (§ 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 47 GKG).

3

Für den Gegenstandswert eines Grundurteils über einen Geldanspruch ist der geltend gemachte Anspruch maßgeblich; es mindert den Gebührenwert nicht, wenn das Urteil nur dem Grunde nach entscheidet.

4

Bei zusätzlicher Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schäden kann hierfür ein gesonderter (häufig pauschaler) Streitwert angesetzt werden, der das Feststellungsinteresse abbildet.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 1 RVG§ 33 Abs 1 RVG§ Nr 4143 RVG-VV§ 47 Abs 1 S 1 GKG§ 33 Abs. 1 RVG§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 1. November 2022, Az: 6 StR 198/22, Beschluss

vorgehend LG Neuruppin, 8. Dezember 2021, Az: 12 KLs 4/21

Tenor

Der Gegenstandswert für das Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz wird auf 27.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Das Landgericht hatte im Adhäsionsverfahren „dem Grunde nach festgestellt“, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin S. ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Es hatte außerdem festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche künftigen Schäden zu ersetzen, die der Adhäsionsklägerin aus den abgeurteilten Taten entstehen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind. Von einer Entscheidung über den Antrag einer weiteren Adhäsionsklägerin hatte das Landgericht abgesehen. Auf die von dem Angeklagten unbeschränkt eingelegte Revision hat der Senat klargestellt, dass der von der Adhäsionsklägerin S. geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist, und das Urteil dahin ergänzt, dass von einer Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldes abgesehen wird.

2

Im Kostenfestsetzungsverfahren haben der dem Angeklagten beigeordnete Verteidiger und die der Adhäsionsklägerin S. als Beistand bestellte Rechtsanwältin nunmehr beantragt, den Gegenstandswert des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz festzusetzen (§ 33 Abs. 1 RVG).

3

Der Gegenstandswert von Adhäsionsanträgen bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Antragsteller, insbesondere nach den in den Anträgen genannten Beträgen (vgl. MüKo-StPO/Maier, § 472a Rn. 28). Im Rechtsmittelverfahren ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG der Antrag des Rechtsmittelführers maßgeblich, wobei der Wert durch denjenigen des Streitgegenstands im ersten Rechtszug beschränkt ist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 GKG).

4

Danach beläuft sich der Gegenstandswert des allein die Adhäsionsklägerin S. betreffenden Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz auf 27.500 Euro. Er ergibt sich zunächst aus dem von der Adhäsionsklägerin beanspruchten Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 25.000 Euro. Der Gegenstandswert des Grundurteils über den Schmerzensgeldanspruch entspricht demjenigen des geltend gemachten Anspruchs, weil es für das Grundurteil keine besondere Bewertungsvorschrift gibt. Es mindert den Gebührenwert deshalb nicht, dass nur über den Grund des Anspruchs entschieden worden ist (vgl. Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar, 15. Aufl., Rn. 2.2026 mwN); die im Rechtsmittelverfahren maßgebliche Beschwer entspricht damit bei vollumfänglicher Stattgabe dem Grunde nach dem Wert des bezifferten Anspruchs (vgl. Schneider/Kurpat aaO, Rn. 2.2028 mwN). Daneben ist der Wert des Ausspruchs über die Feststellung der Ersatzpflicht des Angeklagten für sämtliche künftigen Schäden der Adhäsionsklägerin maßgeblich, den der Senat in Anbetracht der sich aus den Urteilsgründen ergebenden Umstände – ebenso wie das Landgericht für das erstinstanzliche Verfahren – mit 2.500 Euro bemisst.

Tiemann