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BGH·6 StR 195/24·03.09.2024

Revision: Schuldsprüche als Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis geändert; Strafaussprüche aufgehoben

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH änderte die Schuldsprüche der Angeklagten dahin, dass das festgestellte Tatgeschehen als Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis nach dem KCanG zu bewerten ist. Das mildere Recht (§ 34 KCanG) ist nach § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO anzuwenden. Wegen möglicher abweichender Strafrahmen wurden die Strafaussprüche aufgehoben und zur neuen Entscheidung über Strafen zurückverwiesen; sonstige Revisionen wurden verworfen.

Ausgang: Revisionen teilweise stattgegeben: Schuldsprüche an KCanG angepasst und Strafaussprüche aufgehoben; weitere Revisionen verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Inkrafttreten einer milderen Strafvorschrift ist diese nach § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO zugunsten des Täters anzuwenden.

2

Wird durch Gesetzesänderung eine andere strafrechtliche Qualifikation einschlägig, kann das Revisionsgericht die Schuldsprüche gemäß § 354 Abs. 1 StPO entsprechend anpassen.

3

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Anwendung des neuen Strafrahmens eine niedrigere Strafe verhängt worden wäre, sind die Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen; die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können nach § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben.

4

Die Umdeutung des Tatgeschehens zu einer anderen Strafnorm ist zulässig, sofern die Angeklagten sich nicht wirksamer hätten verteidigen können; § 265 StPO steht dem nicht entgegen.

Relevante Normen
§ 29a BtMG§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG§ 27 StGB§ 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO§ 354 Abs. 1 StPO§ 265 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Potsdam, 9. August 2023, Az: 24 KLs 10/22

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 9. August 2023

a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass die Angeklagten der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis schuldig sind und

b) in den Strafaussprüchen aufgehoben, wobei die zugehörigen Feststellungen Bestand haben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen und zu Freiheitsstrafen verurteilt; den Angeklagten H. zu zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten Ho. zu zwei Jahren und den Angeklagten S. zu einem Jahr und fünf Monaten. Die Vollstreckung der gegen Ho. und S. verhängten Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die jeweils auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Nachprüfung des Urteils führt zu der durch das Inkrafttreten des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 27. März 2024 (KCanG; BGBl. I 2024, Nr. 109) erforderlich gewordenen Änderung der Schuldsprüche und zur Aufhebung der Strafaussprüche. Der vom Landgericht zugrunde gelegte § 29a BtMG wurde für Cannabis durch die Strafvorschrift des § 34 KCanG ersetzt, der sich hier hinsichtlich sämtlicher Beschwerdeführer als das mildere Recht erweist und vom Revisionsgericht nach § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO zu berücksichtigen ist.

3

Der Senat hat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Schuldsprüche so geändert, dass darin zum Ausdruck kommt, auf welche Gesetze sich der jeweilige Strafausspruch jetzt gründet (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1964 – 3 StR 35/64, BGHSt 20, 116, 121). Das vom Landgericht festgestellte Tatgeschehen ist nunmehr als Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG, § 27 StGB) zu bewerten. Die Regelung des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich die Angeklagten nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.

4

2. Dies zwingt zur Aufhebung der Strafaussprüche. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anwendung der Strafrahmen des KCanG jeweils eine niedrigere Strafe verhängt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO). Die zugehörigen, rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen werden von der aufgrund der Gesetzesänderung notwendigen Aufhebung der Strafaussprüche nicht berührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisher getroffenen nicht widersprechen.

Feilcke Wenske Fritsche RiBGH Arnoldi isturlaubsbedingt an derUnterschriftsleistunggehindert. Feilcke Gödicke

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WenskeRiBGH Arnoldi ist urlaubsbedingt an der Unterschriftsleistung gehindert.Gödicke