Revision: Einziehung des Wertes von Taterträgen entfällt bei wirksamem Verzicht
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten u.a. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und ordnete die Einziehung des Wertes von Taterträgen an. Der BGH gab der Revision insoweit statt und hob die Einziehungsanordnung auf, weil der Angeklagte wirksam auf die Herausgabe des sichergestellten Bargeldes verzichtet und die Mittel in die Landeskasse gezahlt waren, wodurch der Zahlungsanspruch erloschen ist. Die weitergehende Revision wurde verworfen; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision insoweit stattgegeben: Einziehungsanordnung aufgehoben; die weitergehende Revision wird verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers.
Abstrakte Rechtssätze
Ein wirksamer Verzicht des Beschuldigten auf die Herausgabe sichergestellten Bargelds, das in die Landeskasse eingezahlt wurde, führt zum Erlöschen des Zahlungsanspruchs und schließt die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB insoweit aus.
Ist der Einziehungsanspruch durch rechtsgeschäftlichen Verzicht erloschen, darf das Urteil die Einziehung dieses Wertes nicht anordnen; die Einziehungsentscheidung entfällt ggf. entsprechend § 354 Abs. 1 StPO.
Eine Einziehungsanordnung ist aufzuheben, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Einziehung (z. B. bestehender Zahlungsanspruch) entfallen sind.
Die Revision kann in Teilbereichen stattgegeben und im Übrigen verworfen werden, wenn nur einzelne Rechtsfolgen des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft sind und die übrigen Verurteilungspunkte tragfähig bleiben.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Neuruppin, 9. Januar 2023, Az: 22 KLs 10/22
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 9. Januar 2023 wird im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben; diese entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie wegen Vergehen nach dem Arzneimittelgesetz, dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Seine auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Annahme der Strafkammer, dass trotz des Verzichts des Angeklagten auf die Herausgabe des bei ihm sichergestellten und auf ein Konto der Landeshauptkasse eingezahlten Bargelds von 96.900 Euro gemäß § 73c Satz 1 StGB die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe des von ihr – zutreffend ermittelten – Betrages von 94.660,58 Euro angeordnet werden könne, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Durch die wirksame Verzichtserklärung des Angeklagten ist ein Zahlungsanspruch gegen ihn in voller Höhe erloschen. Eine Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB ist insoweit ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2023 – 1 StR 406/22, Rn. 3 f.; vom 24. November 2021 – 4 StR 358/21, Rn. 4 f.; vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 198/18, Rn. 33). Der Senat hat die Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO entfallen lassen.
| Sander | Fritsche | Arnoldi | |||
| Feilcke | von Schmettau |