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BGH·6 StR 187/23·13.06.2023

Revision verworfen; 1:1-Anrechnung ausländischer Auslieferungshaft angeordnet

StrafrechtStrafprozessrechtStrafvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Braunschweig ein. Der BGH verwirft die Revision mangels feststellbaren Rechtsfehlers nach § 349 Abs. 2 StPO. Wegen fehlender Bestimmung zum Anrechnungsmaßstab fremder Freiheitsentziehung ergänzt der Senat die Urteilsformel und ordnet die Anrechnung der in Belgien erlittenen Haft im Verhältnis 1:1 an. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten verworfen; Urteilsformel ergänzt um 1:1-Anrechnung der in Belgien erlittenen Freiheitsentziehung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn bei Nachprüfung kein zugunsten des Angeklagten wirkender Rechtsfehler festgestellt wird (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Ein Urteil muss eine Bestimmung über den Anrechnungsmaßstab erleiden­der Freiheitsentziehung enthalten, wenn der Verurteilte im Ausland Freiheitsentzug in derselben Sache erlitten hat (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB).

3

Bei im Ausland erlittenener Auslieferungshaft kommt die Anrechnung der Haft in der Regel nur im Verhältnis 1:1 in Betracht.

4

Ist die Urteilsformel unvollständig, kann das Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 StPO selbst den Anrechnungsmaßstab bestimmen und die Urteilsformel ergänzen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB§ 354 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Braunschweig, 7. Februar 2023, Az: 4 KLs 85/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 7. Februar 2023 wird verworfen; die Urteilsformel wird jedoch dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in Belgien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Das Urteil bedarf jedoch der Ergänzung, weil sich der Angeklagte den Urteilsgründen zufolge in dieser Sache in Belgien in Auslieferungshaft befand, das Landgericht indes entgegen der Vorschrift des § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB keine Bestimmung über den Anrechnungsmaßstab getroffen hat. Diese Entscheidung muss in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Juli 2003 – 5 StR 162/03, NStZ-RR 2003, 364). Im Hinblick darauf, dass eine Anrechnung der in Belgien erlittenen Haft nur im Maßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2002 – 2 StR 45/02), bestimmt der Senat den Anrechnungsmaßstab entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst.

FeilckeWenskeArnoldi
TiemannFritsche