Revision verworfen; 1:1-Anrechnung ausländischer Auslieferungshaft angeordnet
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Braunschweig ein. Der BGH verwirft die Revision mangels feststellbaren Rechtsfehlers nach § 349 Abs. 2 StPO. Wegen fehlender Bestimmung zum Anrechnungsmaßstab fremder Freiheitsentziehung ergänzt der Senat die Urteilsformel und ordnet die Anrechnung der in Belgien erlittenen Haft im Verhältnis 1:1 an. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision des Angeklagten verworfen; Urteilsformel ergänzt um 1:1-Anrechnung der in Belgien erlittenen Freiheitsentziehung
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn bei Nachprüfung kein zugunsten des Angeklagten wirkender Rechtsfehler festgestellt wird (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ein Urteil muss eine Bestimmung über den Anrechnungsmaßstab erleidender Freiheitsentziehung enthalten, wenn der Verurteilte im Ausland Freiheitsentzug in derselben Sache erlitten hat (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB).
Bei im Ausland erlittenener Auslieferungshaft kommt die Anrechnung der Haft in der Regel nur im Verhältnis 1:1 in Betracht.
Ist die Urteilsformel unvollständig, kann das Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 StPO selbst den Anrechnungsmaßstab bestimmen und die Urteilsformel ergänzen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Braunschweig, 7. Februar 2023, Az: 4 KLs 85/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 7. Februar 2023 wird verworfen; die Urteilsformel wird jedoch dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in Belgien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Urteil bedarf jedoch der Ergänzung, weil sich der Angeklagte den Urteilsgründen zufolge in dieser Sache in Belgien in Auslieferungshaft befand, das Landgericht indes entgegen der Vorschrift des § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB keine Bestimmung über den Anrechnungsmaßstab getroffen hat. Diese Entscheidung muss in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Juli 2003 – 5 StR 162/03, NStZ-RR 2003, 364). Im Hinblick darauf, dass eine Anrechnung der in Belgien erlittenen Haft nur im Maßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2002 – 2 StR 45/02), bestimmt der Senat den Anrechnungsmaßstab entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst.
| Feilcke | Wenske | Arnoldi | |||
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