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BGH·6 StR 185/25·11.06.2025

BGH: Teilweise Umqualifizierung von §176a StGB auf §176 bei unbestimmtem Tatzeitraum

StrafrechtSexualstrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH änderte auf die Revision des Angeklagten den Schuldspruch in zwei Taten von schwerem sexuellen Missbrauch nach §176a StGB auf sexuellen Missbrauch nach §176 Abs.1 StGB, weil der Tatzeitraum nicht hinreichend eingegrenzt werden konnte. Sonstige Teile der Revision wurden verworfen. Die Strafzumessung blieb unberührt; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch in zwei Taten von §176a auf §176 Abs.1 StGB geändert; übrige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Kann der Tatzeitraum nicht hinreichend bestimmt werden und fällt eine Tat möglicherweise außerhalb der zeitlich begrenzten Anwendungsdauer einer Sondernorm, ist die Tat nach der jedenfalls anwendbaren allgemeinen Vorschrift zu werten.

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Der Senat kann nach § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch abändern, soweit die Feststellungen eine andere rechtliche Bewertung rechtfertigen.

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§ 265 StPO steht einer Abänderung des Schuldspruchs nicht entgegen, wenn sich der geständige Angeklagte durch ein anderes Verteidigungsverhalten nicht wirksamer hätte schützen können.

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Eine nachträgliche Umqualifizierung der Tat von einer Sondervorschrift auf die allgemeine Vorschrift berührt die bereits getroffene Strafzumessung nicht, soweit die tatrichterlichen Erwägungen unverändert bleiben.

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Bei nur geringfügigem Teilerfolg eines Rechtsmittels kann das Gericht dem unterliegenden Rechtsmittelsteller die gesamten Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen der Beteiligten aufzuerlegen (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 176a Abs. 1 StGB in der bis 30. Juni 2021 geltenden Fassung§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Halle (Saale), 20. Dezember 2024, Az: 17 KLs 7/24 jug

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 20. Dezember 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen II. 2. b) aa) der Urteilsgründe des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs „eines Kindes“ in acht Fällen unter Einbeziehung von Strafen aus zwei Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und wegen schweren sexuellen Missbrauchs „eines Kindes“ in zwei Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs „eines Kindes“ in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte und wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Nach den zu den Fällen II. 2. b) aa) getroffenen Feststellungen führte der Angeklagte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Zeitraum von März 2021 bis zum 10. Dezember 2022 an zwei verschiedenen Tagen seinen erigierten Penis an die unbekleidete Scheide der 2009 geborenen Nebenklägerin und manipulierte dort bis zum Samenerguss. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten jeweils als schweren sexuellen Missbrauch von Kindern gewertet und die Schuldsprüche auf § 176a Abs. 1 StGB in der Fassung vom 30. November 2020 (geändert durch Art. 1 Nr. 22 – Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 30. November 2020, BGBl. I Nr. 57, 2600), gültig vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021, gestützt.

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2. Dieser Schuldspruch war wie aus der Beschlussformel ersichtlich abzuändern.

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Aufgrund des nicht näher eingrenzbaren Tatzeitraums kann eine Tatbegehung nach dem Ablauf der in § 176a Abs. 1 StGB in der Fassung vom 30. November 2020 genannten und nach der Berechnung des Landgerichts am 2. Juli 2022 endenden Fünfjahresfrist nicht ausgeschlossen werden. Eine Strafbarkeit kann insoweit nur auf § 176 Abs. 1 StGB in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung vom 30. November 2020 (geändert durch Art. 1 Nr. 21 – Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 30. November 2020, BGBl I Nr. 57, 2600) gestützt werden. Der Angeklagte ist daher auch hinsichtlich dieser Taten (nur) des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen schuldig. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

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3. Die Strafzumessung bleibt von dieser Schuldspruchänderung unberührt.

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Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift dazu ausgeführt:

„Zwar hat die Strafkammer wegen der vorbenannten, unter Ziffer II 2 b aa der Urteilsgründe festgestellten zwei Taten (auch) den Strafrahmen der bis 30. Juni 2021 geltenden Fassung von § 176a Abs. 1 StGB entnommen, doch ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert (§ 337 Abs. 1 StPO): Wären die zeitlich nicht näher eingrenzbaren Taten „in der Zeit von März 2021“ bis 30. Juni 2021 begangen worden, bliebe (mit Rücksicht auf die Fünfjahresfrist) der der Strafzumessung zugrunde gelegte § 176a Abs. 1 StGB in der bis 30. Juni 2021 geltenden Fassung einschlägig, der eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorsah; wären die Taten in der Zeit vom 1. Juli 2021 „bis 10. Dezember 2022“ begangen worden, wäre aus vorbenannten Gründen (ohne Rücksicht auf die Fünfjahresfrist) § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in seiner geltenden Fassung anwendbar, der denselben Strafrahmen vorsieht.“

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Dem schließt sich der Senat an.

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4. Der geringfügige Teilerfolg lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels und den Auslagen der Nebenklägerin zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Bartel Wenske Fritsche von Schmettau RiinBGH Dr. Dietsch istinfolge Urlaubsabwesenheit ander Unterschriftsleistung gehindert. Bartel

BartelFritscheRiinBGH Dr. Dietsch ist infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung gehindert.
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