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BGH·6 StR 183/23·30.05.2023

Revision verworfen; Einziehung von Taterträgen in Höhe von 29.600 € angeordnet

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensabschöpfung (Einziehung)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover ein. Streitpunkt war die Überprüfung des Urteils sowie die Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, ändert jedoch auf Antrag der Generalbundesanwaltschaft die Einziehungsentscheidung und ordnet die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 29.600 Euro an. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 29.600 € angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision des Angeklagten ist zu verwerfen, wenn sie keine rechtsfehlerhafte Entscheidung der Vorinstanz substantiiert darlegt.

2

Der Bundesgerichtshof kann die Einziehungsentscheidung der Vorinstanz abändern und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in einer konkreten Höhe anordnen, soweit die materiellen Voraussetzungen der Einziehung vorliegen.

3

Zur Festsetzung des Einziehungsbetrags kann das Gericht die Ausführungen und die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft bzw. des Generalbundesanwalts heranziehen, wenn diese den Wert der Taterträge substantiiert darlegen.

4

Die Kosten des Rechtsmittels hat grundsätzlich die unterliegende Partei zu tragen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Hannover, 31. Januar 2023, Az: 46 KLs 7/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 31. Januar 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Einziehungsentscheidung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 29.600 Euro angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Sander Feilcke Fritsche von Schmettau Arnoldi