Unterscheidung bei Strafbarkeit wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte bzw. tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte machte gegen das Urteil des LG Halle Revision geltend; die Revision wird insgesamt verworfen, der Schuldspruch in einem Fall jedoch von Widerstand (§113 StGB) auf tätlichen Angriff (§114 StGB) geändert. Das Gericht stellte fest, dass der Beamte keine Vollstreckungshandlung, sondern nur eine nicht erzwingbare Vernehmung vornahm, und dass ein feindseliger, unmittelbar auf den Körper gerichteter Schlagversuch den tätlichen Angriff erfüllt. Die Gesetzesnovelle 2017 verlangt keine Erheblichkeitsuntergrenze für den tätlichen Angriff.
Ausgang: Revision des Angeklagten insgesamt verworfen; Schuldspruch im Fall II.5 von Widerstand (§113) auf tätlichen Angriff (§114) geändert.
Abstrakte Rechtssätze
Liegt die Handlung des Amtsträgers nicht in einer gezielten Vollstreckungsmaßnahme, sondern in einer bloßen, nicht erzwingbaren Vernehmung, kommt der Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§113 StGB) nicht zur Anwendung.
Jede feindselige, unmittelbar auf den Körper eines Amtsträgers zielende Einwirkung, unabhängig von ihrem Erfolg, ist als tätlicher Angriff im Sinne des §114 Abs. 1 StGB zu qualifizieren; somit erfasst §114 auch versuchte Schläge.
Die Änderung des Schuldspruchs zugunsten einer anderen Tat ist möglich, soweit durch prozessuale Vorschriften (z.B. §265 StPO) oder das Verschlechterungsverbot nicht entgegenstehen; eine solche Änderung benachteiligt den Angeklagten nicht, wenn das Strafmaß bereits nach dem milderen Rahmen bemessen wurde.
Die Neufassung des §114 StGB durch das Gesetz vom 23. Mai 2017 führt nicht zu einer einschränkenden Auslegung des Begriffs des tätlichen Angriffs; es wurde keine zusätzliche Erheblichkeitsanforderung eingeführt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Halle (Saale), 22. Dezember 2022, Az: 10a Kls 7/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 22. Dezember 2022 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch im Fall II.5 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten bei Freispruch im Übrigen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fall II.6 der Urteilsgründe), wegen Körperverletzung in zwei Fällen (II.1 und II.3 der Urteilsgründe) und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (II.5 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs (§ 354 Abs. 1 StPO analog); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte im Fall II.5 der Urteilsgründe nicht wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1 StGB), sondern wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:
„Eine Strafbarkeit wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte kommt nicht in Betracht. Nach den Feststellungen nahm der Polizeibeamte H. keine Diensthandlung im Sinne des § 113 Abs. 1 StGB vor, als der Angeklagte auf ihn mit erhobenen Fäusten zusprang. Hiernach stand der Beamte lediglich im Begriff, den Angeklagten wegen eines vorangegangenen Vorfalls zu befragen. Eine solche Ermittlungshandlung ist keine gezielte Vollstreckungsmaßnahme im vorgenannten Sinne, sondern eine bloße nicht gegen den Verdächtigen erzwingbare Beschuldigtenvernehmung (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1974 – 4 StR 67/74 –, NJW 1974, 1254, 1255; MüKoStGB/Bosch, 4. Aufl., § 113 Rdnr. 11). Tatsächlich unterfällt das Verhalten des Angeklagten dem Tatbestand des § 114 Abs. 1 StGB. Mit seinem Versuch, auf den diensthabenden Polizeibeamten einzuschlagen, hat der Angeklagte einen Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angegriffen; denn in jeder mit feindseligem Willen unmittelbar auf den Körper des Beamten zielenden Einwirkung liegt – unabhängig von ihrem Erfolg – ein Angriff im Sinne des § 114 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2020 – 5 StR 157/20 –, NJW 2020, 2347 f.). Eine einschränkende Auslegung des Begriffs des tätlichen Angriffs nach dessen Erheblichkeit war mit der Neufassung des § 114 StGB durch das Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. 2017 I 1226) trotz der erhöhten Strafandrohung dieser Vorschrift gegenüber der des § 113 Abs. 1 StGB gerade nicht verbunden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2020 – 5 StR 157/20 –, NJW 2020, 2347 f.; MüKoStGB/Bosch, 4. Aufl., § 114 Rdnr. 6).“
Dem schließt sich der Senat an. Die Vorschrift des § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung ebensowenig entgegen wie das nur für die Rechtsfolgen geltende Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO. Es benachteiligt den Angeklagten nicht, dass das Landgericht die Strafe im Fall II.5 dem milderen Strafrahmen des § 113 Abs. 1 StGB entnommen hat.
2. Die auch mit der Anlasslosigkeit der Tat begründete Strafe im Fall II.1 der Urteilsgründe erweist sich aus den sonstigen gewichtigen zumessungsrelevanten Umständen als angemessen (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO).
| Sander | Tiemann | von Schmettau | |||
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