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BGH·6 StR 173/23·30.05.2023

Revision: Schuldspruch zu besonders schwerer Vergewaltigung geändert; Unterbringungsentscheidung aufgehoben

StrafrechtSexualstrafrechtUnterbringungsrecht (§ 63 StGB)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Frankfurt (Oder) wegen Vergewaltigung und besonders schwerer Vergewaltigung ein. Der BGH änderte den Schuldspruch zur besonders schweren Vergewaltigung und hob die Entscheidung, nicht nach § 63 StGB unterzubringen, auf. Die Frage der Unterbringung wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die übrige Revision wurde verworfen.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Schuldspruch zu besonders schwerer Vergewaltigung geändert; Entscheidung gegen Unterbringung aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei engem zeitlichem, räumlichem und sachlichem Zusammenhang wiederholter sexueller Handlungen kann das Geschehen als eine Handlung i.S.d. § 52 Abs. 1 StGB zu betrachten und als besonders schwere Vergewaltigung (§ 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB) zu bewerten sein.

2

Der Revisionssenat kann den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO abändern, wenn sich aus der rechtlichen Würdigung eine entsprechende Änderung ergibt.

3

Die Annahme, die Allgemeinheit sei nur dann gefährdet, wenn ein Täter wahllos unbestimmte Personen betrifft, ist unzutreffend; für die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB genügt bereits die konkrete Erwartung erheblicher künftiger Taten gegen einen begrenzten Personenkreis oder eine Einzelperson als Teil der Allgemeinheit.

4

Die Aufhebung einer Entscheidung über die Unterbringung und die Zurückverweisung an die Vorinstanz ist zulässig; das Verbot einer Verschlechterung nach § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO steht einer erneuten Entscheidung durch das neue Tatgericht nicht entgegen, wenn ausschließlich der Angeklagte Revision eingelegt hat.

Relevante Normen
§ 63 StGB§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 52 Abs. 1 StGB§ 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB§ 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankfurt (Oder), 23. November 2022, Az: 21 KLs 13/22

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. November 2022

a) dahin geändert, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist, und

b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit besonders schwerer Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Von seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hat es abgesehen. Seine auf die Sachbeschwerde gestützte Revision hat den aus Ziffer 1. a) der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO und führt zur Aufhebung des Urteils im Hinblick auf die unterbliebene Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO).

2

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts zwang der Angeklagte die Geschädigte in der gemeinsamen Wohnung jeweils unter Vorhalt von Messern wiederholt zum Beischlaf und ähnlichen sexuellen Handlungen. Angesichts des engen zeitlichen, räumlichen und sachlichen Zusammenhangs hat das Landgericht darin zu Recht nur eine Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB gesehen und das Geschehen ausweislich der Urteilsgründe zutreffend als eine besonders schwere Vergewaltigung im Sinne des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB bewertet. Für eine tateinheitliche Verurteilung wegen Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB ist daneben kein Raum (vgl. Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 177 Rn. 110, 155 mwN). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geändert.

3

2. Das Landgericht hat seine Entscheidung, von einer Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) abzusehen, nicht rechtsfehlerfrei begründet. Im Anschluss an die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen, das Risiko der bei dem Angeklagten festgestellten Persönlichkeitsstörung würde sich „am ehesten in einem möglichen partnerschaftlichen Beziehungskontext realisieren“, hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass es vorliegend an einer Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit fehle. Dabei übersieht es indes, dass die Allgemeinheit nicht nur dann gefährdet wird, wenn sich ein Täter wahllos Opfer sucht und eine große Anzahl noch nicht näher individualisierter Personen betroffen ist. Vielmehr genügt es, wenn zukünftige erhebliche Taten allein für einen begrenzten Personenkreis oder sogar nur für eine Einzelperson – als Teil der Allgemeinheit – zu erwarten sind (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 – 6 StR 151/20; Beschluss vom 17. September 2013 – 1 StR 372/13, NStZ-RR 2014, 28, 29; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 63 Rn. 19 mwN).

4

3. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Auch mit Blick darauf, dass ausschließlich der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht das Verbot der Schlechterstellung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus durch das neue Tatgericht nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2020 – 3 StR 154/20 Rn 15).

SanderFritscheArnoldi
Feilckevon Schmettau