BGH: Revisionen verworfen – aktives Tun bei fahrlässiger Pflichtverletzung
KI-Zusammenfassung
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof wurden als unbegründet verworfen. Streitpunkt war die Qualifikation des Verhaltens als aktives Tun oder Unterlassen. Der Senat bestätigte, dass der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit in der aktiven Vornahme einer objektiv sorgfaltswidrigen Handlung liegt. Das pflichtwidrige Nichtsicherstellen der Sauerstoffreduzierung begründet den Sorgfaltspflichtverstoß und ändert nichts am aktiven Begehungscharakter.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Hof als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Fahrlässigkeitsdelikten kann der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit in der aktiven Vornahme einer objektiv sorgfaltswidrigen Handlung liegen, wodurch das Verhalten als aktives Tun zu qualifizieren ist.
Das pflichtwidrige Nichtgewährleisten einer erforderlichen Maßnahme (z. B. Sauerstoffreduzierung) begründet den für Fahrlässigkeitsdelikte erforderlichen Sorgfaltspflichtverstoß.
Dass eine Pflichtverletzung in einem Unterlassen besteht, führt nicht automatisch zur Einordnung als Unterlassungsdelikt, wenn die konkrete Verhaltensweise nach ihrer objektiven Gestalt ein aktives Tun darstellt.
Bei der revisionsgerichtlichen Prüfung kann die Feststellung einer objektiv sorgfaltswidrigen Handlung zur Verwerfung der Revision als unbegründet genügen, wenn keine Rechtsfehler in der Würdigung vorliegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hof, 27. September 2023, Az: 1 Ks 214 Js 4150/17
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 27. September 2023 werden als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Das Landgericht ist bei beiden Angeklagten ohne Rechtsfehler von einem aktiven Tun ausgegangen. Denn der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2003 – 2 StR 239/02, NStZ 2003, 657; Beschluss vom 17. August 1999 – 1 StR 390/99, NStZ 1999, 607) lag hier in der aktiven Vornahme einer objektiv sorgfaltswidrigen Handlung durch die beiden Angeklagten. Dass sie pflichtwidrig die Sauerstoffreduzierung nicht sicherstellten, begründet den für das Fahrlässigkeitsdelikt elementaren Sorgfaltspflichtverstoß und ändert nichts am aktiven Begehungscharakter der Verhaltensweise.
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