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BGH·6 StR 172/24·15.05.2024

Teilweiser Erfolg der Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs mangels Strafantrag

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Cottbus ein. Der BGH nahm die Revision teilweise an und hob die tateinheitliche Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs im Fall II Nr. 11 auf, da der erforderliche Strafantrag nach §123 Abs. 2 StGB fehlte. Die Änderung erfolgte nach §354 Abs. 1 StPO; der Strafausspruch blieb unverändert, weil der Senat eine Beeinflussung der Strafzumessung ausschließen konnte. Die weitergehende Revision wurde verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben; Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs aufgehoben mangels Strafantrag, sonstige Rügen verworfen, Strafausspruch unverändert

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt der nach §123 Abs. 2 StGB erforderliche Strafantrag, ist eine Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs nicht tragfähig und der Schuldspruch aufzuheben.

2

Das Revisionsgericht kann gemäß §354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch abändern und einzelne Verurteilungen streichen, wenn rechtliche Mängel vorliegen.

3

Der Wegfall einer tateinheitlichen Verurteilung berührt den Strafausspruch nur dann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Tatgericht ohne die betreffende Verurteilung eine mildere Strafe verhängt hätte.

4

Kann das Revisionsgericht feststellen, dass das Tatgericht die weggefallene Verurteilung bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt hat (etwa weil es mehrere Taten nicht zur Strafhöhe herangezogen hat), bleibt der Strafausspruch trotz Streichung unberührt.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 123 Abs. 2 StGB§ 354 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Cottbus, 9. November 2023, Az: 22 KLs 2/23

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 9. November 2023 dahin geändert, dass er des räuberischen Diebstahls in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, des Diebstahls in drei Fällen, des Betrugs in zwei Fällen, der Bedrohung, der Körperverletzung in zwei Fällen und der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen Diebstahls in drei Fällen, wegen Betrugs in zwei Fällen, wegen Bedrohung und wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch unter Einbeziehung einer Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat sowie wegen Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Sein auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestütztes Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Hausfriedensbruchs im Fall II. Nr. 11 der Urteilsgründe hat zu entfallen, weil insoweit der notwendige Strafantrag fehlt (§ 123 Abs. 2 StGB). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung lässt den Strafausspruch unberührt. Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer ohne die tateinheitliche Verurteilung zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre, zumal sie die Verwirklichung mehrerer Straftatbestände bei ihrer Strafzumessung nicht erwähnt hat und zudem der Unrechtsgehalt der Tat unverändert geblieben ist.

SanderTiemannArnoldi
Feilckevon Schmettau