Strafzumessung: Folgewirkungen bei sexuellem Kindesmissbrauch
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte die Strafzumessung nach mehrfachem (schwerem) sexuellem Missbrauch von Kindern. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil das Landgericht psychische Folgewirkungen der Opfer nur vermutungsweise festgestellt und diese ins Strafmaß eingestellt hatte. Konkrete Feststellungen zu Folgeschäden sind erforderlich; zudem warnte der Senat vor unzulässigen Verweisen auf Sitzungsniederschriften.
Ausgang: Revision des Angeklagten in Bezug auf den Strafausspruch teilweise stattgegeben; Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, sonstige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung der Strafe dürfen psychische Folgewirkungen bei Delikten des (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern nur dann als schuldhafte Auswirkungen im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB strafschärfend gewertet werden, wenn diese Folgewirkungen konkret festgestellt sind.
Eine Strafzumessung, die zum Nachteil des Angeklagten auf bloßen Vermutungen über zukünftige psychische Beeinträchtigungen der Opfer beruht, ist unzulässig.
Der Strafzweck einer Norm (z. B. Schutz der ungestörten sexuellen Entwicklung des Kindes) darf dem Angeklagten nicht in strafschärfender Weise als verschuldeter Umstand angelastet werden; eine derartige Zweckzuweisung kann gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen.
Bezugsnahmen in den Urteilsgründen auf nicht in die Akten eingestellte Sitzungsniederschriften oder andere externe Aktenbestandteile sind grundsätzlich unzulässig; § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO gestattet Bezug nur für bei den Akten befindliche Abbildungen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankfurt (Oder), 11. Januar 2022, Az: 21 KLs 19/21
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Januar 2022 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Das Landgericht hat bei der Bemessung der Strafen in den drei Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB aF) zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, „dass sexuelle Missbrauchshandlungen erfahrungsgemäß und in der Regel mit psychischen Beeinträchtigungen bei den Opfern einhergehen“, und dazu weiter ausgeführt: „Dass sich derzeit bei der Geschädigten solche psychische Tatauswirkungen nur in sehr abgeschwächter Form, wie dem bislang gezeigten Verdrängen der gesamten Situation, zeigen, schließt nach der langjährigen Erfahrung der Kammer nicht aus, dass sich insoweit noch später Beeinträchtigungen zeigen werden, die auf die Taten des Angeklagten zurückzuführen sein werden.“ Bei der Bemessung der Strafen in den fünf Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB aF) hat es „die damit regelmäßig einhergehenden psychischen Belastungen auf Seiten des Geschädigten“ zu Lasten des Angeklagten gewertet und dazu weiter ausgeführt: „Obwohl der Geschädigte bislang noch versucht, diese Auswirkungen der Taten zu verdrängen, und sich gegen eine psychologische Betreuung sperrt, geht die Kammer auf Grund ihrer langjährigen Erfahrung mit Missbrauchsdelikten davon aus, dass auch bei dem Geschädigten über kurz oder lang therapeutische Hilfe nötig sein wird, um das Tatgeschehen aufarbeiten zu können.“
Diese Ausführungen stoßen auf durchgreifende rechtliche Bedenken. Sie lassen besorgen, dass das Landgericht dem Angeklagten unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB den Strafzweck der §§ 176, 176a aF StGB strafschärfend angelastet hat, der in dem Schutz der ungestörten sexuellen Entwicklung des Kindes liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. August 2003 – 2 StR 285/03, NStZ-RR 2004, 41, 42 mwN). Im Übrigen dürfen bei Delikten des (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern zwar solche Tatfolgen beim Opfer als verschuldete Auswirkungen der Tat im Sinne von § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB strafschärfend gewertet werden, die über die tatbestandlich vorausgesetzte abstrakte Gefährdung des Kindeswohls hinausgehen. Dies setzt aber voraus, dass die Folgewirkungen der Tat konkret festgestellt sind. Das ist hier nicht der Fall. Eine zum Nachteil des Angeklagten auf bloße Vermutungen gestützte Strafzumessung ist indes unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2018 – 4 StR 192/18Rn. 4 mwN).
b) Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht ohne die rechtsfehlerhaften Erwägungen auf niedrigere Strafen und eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.
2. Der Senat sieht Anlass zu folgendem Hinweis:
Soweit das Landgericht in den Urteilsgründen hinsichtlich des Umfangs der Beweisaufnahme „und damit die von der Kammer erhobenen Beweismittel“ auf die Sitzungsniederschrift verwiesen hat (UA S. 8), gefährdet dies den Bestand des Urteils zwar nicht, weil es dessen ungeachtet aus sich heraus verständlich ist (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO). Grundsätzlich sind Bezugnahmen oder Verweisungen auf andere Urkunden, Aktenbestandteile oder sonstige Erkenntnisse jedoch unzulässig. Eine Bezugnahme wegen der Einzelheiten erlaubt § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO nur für bei den Akten befindliche Abbildungen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 – 6 StR 319/21, NStZ 2022, 125 mwN).
| Sander | Tiemann | von Schmettau | |||
| Feilcke | Wenske |