Revision verworfen: Berücksichtigung ausländerrechtlicher Folgen bei der Strafzumessung
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 13.01.2023 wird als unbegründet verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Der Senat merkt ergänzend an, dass ausländerrechtliche Folgen zwar strafmildernd berücksichtigt werden können, nach ständiger Rechtsprechung aber grundsätzlich nicht als bestimmende Strafzumessungsgründe gelten; dies benachteiligt den Angeklagten jedoch nicht, wenn das Tatgericht dies nicht ausdrücklich hervorgehoben hat.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Hannover als unbegründet verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Abstrakte Rechtssätze
Ausländerrechtliche Folgen einer Verurteilung können bei der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt werden; sie stellen jedoch nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich keine bestimmenden Strafzumessungsgründe dar.
Allein die Tatsache, dass das Tatgericht ausländerrechtliche Folgen strafmildernd berücksichtigt, führt nicht automatisch zu einer Rechtsverletzung, wenn es nicht ausdrücklich darlegt, dass diese Folgen grundsätzlich nicht bestimmend sind.
Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht keine für eine Aufhebung ausreichenden Rechtsfehler in der Entscheidung der Vorinstanz feststellt.
Derjenige, dessen Revision verworfen wird, hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, soweit das Gericht nichts anderes bestimmt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hannover, 13. Januar 2023, Az: 46 KLs 21/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 13. Januar 2023 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Es benachteiligt den Angeklagten nicht, dass das Landgericht die ausländerrechtlichen Folgen der Verurteilung strafmildernd berücksichtigt hat, ohne erkennbar zu beachten, dass es sich nach ständiger Rechtsprechung dabei grundsätzlich nicht um bestimmende Strafzumessungsgründe handelt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23. August 2018 – 3 StR 149/18, Rn. 27 mwN).
Sander Feilcke Tiemann Fritsche Arnoldi